Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Handelsakademie.

(1) Die Handelsakademie dient der Erwerbung höherer kaufmännischer Bildung für alle Zweige der Wirtschaft.

(2) In den Lehrplänen () der Handelsakademie sind neben den im genannten Pflichtgegenständen die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit erforderlichen mathematischen, naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen, praktischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorzusehen.