Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Vollziehung

. (1) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes, soweit sie in die Zuständigkeit des Bundes fällt, ist betraut:

1. hinsichtlich der Vorbereitung und Erlassung der Verordnungen auf Grund des die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen,

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 1 Z 11, BGBl. I Nr. 35/2018)

3. im Übrigen die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung.

(2) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes zustehenden Rechte ist der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung betraut.

(3) Mit der Vollziehung des ist die Bundesregierung betraut.