3.2. Meldefonds mit einer inländischen kuponauszahlenden Stelle 3.2.1. Im Privatvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person 3.2.1.1. Ordentliche Erträge (Zinserträge und Dividendenerträge) 3.2.1.1.1. Allgemeines 283 Zum Begriff "ordentliche Erträge" siehe Rz 81 bis Rz 87. 3.2.1.2. Sonstige Erträge 284 Sonstige Erträge eines Investmentfonds sind all jene, die nicht zu den Zinserträgen (Rz 82 f), den Dividenden (Rz 85 ff) oder den Substanzgewinnen (Rz 88 ff) gehören. Zu den sonstigen Erträgen gehören beispielsweise die (untergeordneten) Vermietungserträge, sofern kein Immobilienfonds vorliegt. Gemäß § 42 Abs. 3 InvFG 1993 gelten Substanzgewinne bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilscheinen ebenfalls als sonstige Erträge. 3.2.1.3. Substanzgewinne 285 Bei einem Meldefonds finden die Ausführungen zu Rz 164 ff sinngemäße Anwendung. 3.2.1.4. Ertragsausgleich 286 Hinsichtlich der Ermittlung des Ertragsausgleiches gelten Rz 114 bis Rz 118 uneingeschränkt. 287 Wird der Ertragsausgleich bei ausländischen Investment- und Immobilienfonds nicht gerechnet (zB weil dem Recht des Sitzstaates des Investmentfonds das Institut des Ertragsausgleichs fremd ist), ist dieser in sinngemäßer Anwendung des § 42 Abs. 2 InvFG 1993 zu schätzen. Danach ist diese Differenz 90% der Differenz zwischen Rücknahmepreis am Ende und zu Beginn des Geschäftsjahres, mindestens aber mit 10% des Rücknahmepreises zum Ende des Geschäftsjahres zu multiplizieren. Zur Berücksichtigung, dass nicht jede Veränderung des Anteilsumlaufs erst gegen Ende des Geschäftsjahres erfolgt, ist bei positiver Anteilsveränderung ein Abschlag von 30%, bei negativer Anteilsveränderung ein Abschlag von 70% vorzunehmen. Mit diesen differenzierten Abschlägen ist gleichzeitig ein entsprechender Sicherheitszuschlag berücksichtigt. Eine Aufteilung in einen Anteil für den Ertrag aus Zinsen und anderen Erträgen, für welche kein Ertragsausgleich anfällt, hat nach dem Verhältnis der Erträge zu erfolgen. Beispiel: Fondsvolumen zu Beginn des Kalenderjahres 650 230 000 Fondsvolumen am Ende des Kalenderjahres 686 766 000 Veränderung des Fondsvolumens wirtschaftl. Ertrag 36 536 000 Anteilswert zu Beginn des Fondsgeschäftsjahres 98 Anteilswert am Ende des Fondsgeschäftsjahres 102 Veränderung des Anteilswertes 4 Zahl der Anteile zu Beginn des Fondsgeschäftsjahres 6 635 000 Zahl der Anteile des Fondsgeschäftsjahres 6 733 000 Anteilsveränderung 98 000 90% der Differenz 3,6 10% des Rücknahmepreises 10,2 Daher 10,2 mal Anteilsveränderung von 98 000= 999 600 Kürzung um 70% oder 30% Da positiv Kürzung um 30% (299 880) auf 699 720 Ordentlicher Ertrag ohne Ertragsausgleich 10 000 000 Je Anteil 1,485222 Restlicher Teil der Veränderung des Fondsvolumens 26.536.000 Relation (100 x 10.000.000) : (10.000.000 + 26.536.000) 27,3702649 Geschätzter Ertragsausgleich = 699 720 x 27,3702649:100 = 191 515 Gesamter geschätzter Ertragsausgleich = 191 515 Umrechnung auf den Anteil 0,028444 288 Das Ergebnis dieser Schätzung ist auch die Bemessungsgrundlage für die anteilige Kapitalertragsteuer, welche die Kapitalanlagegesellschaft täglich der Meldestelle zu melden hat (§ 42 Abs. 1 erster Satz iVm § 40 Abs. 2 Z 2 vierter Satz InvFG 1993). 3.2.1.5. Tatsächliche Ausschüttungen 289 Tatsächliche Ausschüttungen liegen vor, wenn die Erträge des Investmentfonds an den Anteilinhaber weitergeleitet werden. Sie werden beim Anteilinhaber, der den Anteil am Investmentfonds im Privatvermögen hält, im Ausschüttungszeitpunkt steuerlich erfasst (§ 42 Abs. 1 erster Satz InvFG 1993 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 InvFG 1993) und bilden je nach den der Ausschüttung zugrunde liegenden Ertragsbestandteilen steuerpflichtige Einnahmen. 290 Die tatsächlichen Ausschüttungen sind zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung jedoch steuerfrei, wenn sie zuvor bereits als ausschüttungsgleiche Erträge steuerlich erfasst worden sind (§ 42 Abs. 1 erster Satz in Verbindung mit § 40 Abs. 2 Z 1 vierter Satz InvFG 1993; siehe auch UFS 29.11.2005, RV/0099-G/05). Wird trotzdem Kapitalertragsteuer einbehalten, kann diese gemäß § 240 Abs. 3 BAO erstattet werden (siehe auch Rz 123). 3.2.1.6. Ausschüttungsgleiche Erträge 291 Zum Begriff des ausschüttungsgleichen Ertrages siehe Rz 142. 292 Anders als für inländische Investmentfonds besteht für ausländische Investmentfonds keine Pflicht zur Auszahlung der auf den ausschüttungsgleichen Ertrag entfallenden KESt (vgl. § 13 dritter Satz InvFG 1993). Daher belastet die inländische kuponauszahlende Stelle im Zeitpunkt der Meldung der Jahres-KESt durch den Rechtsträger des Fonds an die Österreichische Kontrollbank das Verrechnungskonto des Anteilinhabers mit dem Betrag, der auf die KESt vom ausschüttungsgleichen Ertrag entfällt. 293 Vom Rechtsträger des Fonds ist ein steuerlicher Vertreter gegenüber dem Bundesministerium für Finanzen zu bestellen, dem der Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge obliegt. Als steuerlicher Vertreter kann ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländischer Wirtschaftstreuhänder bestellt werden (§ 42 Abs. 1 erster Satz iVm § 40 Abs. 2 Z 2 dritter Satz InvFG 1993). Soweit in den nachstehenden Ausführungen nichts Gegenteiliges enthalten ist, finden Rz 50 bis Rz 53 grundsätzliche Anwendung. 294 Bei ausländischen Investmentfonds normiert § 8 Abs. 2 FOnV 2006 (Finanzonline-Verordnung 2006) für steuerliche Vertreter eine Verpflichtung zur ausschließlichen Nachweisführung im elektronischen Wege über Finanz-Online. Eine Nachweiserbringung in anderer Form (etwa in Papierform) ist nicht zulässig und gilt als nicht eingebracht. Parallel zu § 12 Abs. 4 InvFG 1993 sieht § 8 Abs. 2 FOnV 2006 die Vorlage eines Nachweises innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres des Fonds vor. Für Fonds, deren Fondswährung nicht in Euro besteht, verlängert sich diese Frist um zwei Wochen. 295 Die Nachweisführung hat unter Anschluss der notwendigen Unterlagen zu erfolgen. Zu den notwendigen Unterlagen gehört jedenfalls der in deutscher Sprache abgefasste Rechenschaftsbericht. Veröffentlicht die Kapitalanlagegesellschaft den Rechenschaftsbericht in einer anderen Sprache, so ist eine Übersetzung eines gerichtlich beeideten Dolmetschers vorzulegen. Eine gesonderte Vorlage des Rechenschaftsberichtes kann entfallen, wenn er der Finanzmarktaufsicht vorliegt. Die Vorlage derartiger zusätzlicher Unterlagen ist jedoch nicht in der FOnV 2006 vorgesehen und hat daher in anderer Form (insbesondere Papierform) zu erfolgen. Ist daraus die Aufteilung der jeweiligen Erträge nicht eindeutig und nachvollziehbar, ist eine Ergänzung beizulegen. 296 Es besteht eine Schätzungsverpflichtung gemäß § 184 BAO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 InvFG 1993, wenn die in § 8 Abs. 2 FOnV 2006 festgesetzte Frist von vier Monaten nach Ende des Fondsgeschäftsjahres (und zusätzlichen zwei Wochen bei Fondsgebarung in einer Fremdwährung) nicht eingehalten wird und die Besteuerungsgrundlage nicht auf andere Art (durch Selbstnachweis) ermittelt werden kann. In all diesen Fällen liegt jedoch kein Meldefonds vor. Eine Schätzungsverpflichtung gemäß § 184 BAO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 InvFG 1993 liegt ebenso vor, wenn der Investmentfondsanteil während des laufenden Fondsgeschäftsjahres veräußert wird und ein taggenauer Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge nicht vorgelegt werden kann. Ein Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge zu einem nach dem Veräußerungstag liegenden Zeitpunkt ist zulässig (siehe Rz 365). 3.2.1.7. Kapitalertragsteuer 297 Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c EStG 1988 (inländische Dividenden) sind von der Kapitalertragsteuerabzugspflicht nicht ausgenommen, sie fließen dem Fondsvermögen bereits als Nettobetrag (vermindert um die KESt) zu. 298 Bei Ausschüttungen ausländischer Meldefonds kommt hinsichtlich des Kapitalertragsteuerabzuges das Transparenzprinzip zur Anwendung. Die Ausschüttungen unterliegen nur insoweit der Kapitalertragsteuer, als sie aus den in § 93 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 aufgezählten Erträgen resultieren (§ 93 Abs. 3 Z 5 EStG 1988). Die inländische kuponauszahlende Stelle legt dem Kapitalertragsteuerabzug den durch die Kapitalanlagegesellschaft im Wege der Meldestelle nach § 6 Abs. 3 InvFG 1993 veröffentlichten Betrag der auf die ausgeschütteten Jahresgewinne entfallenden Kapitalertragsteuer zugrunde (vgl. § 42 Abs. 1 erster Satz iVm § 40 Abs. 2 Z 2 fünfter Satz InvFG 1993). Unterbleibt die Meldung des KESt-pflichtigen Anteils einer tatsächlichen Ausschüttung, hat die kuponauszahlende Stelle von der gesamten Ausschüttung KESt einzubehalten. Der Anleger hat die Möglichkeit eine Erstattung der zu viel einbehaltenen KESt gemäß § 240 Abs. 3 BAO zu beantragen. Dem Antrag ist ein aufgeschlüsselter Nachweis über die Zusammensetzung der Ausschüttung beizulegen. Bei unrichtiger Meldung und späterer Berichtigung gilt Rz 281 f sinngemäß. 299 Auch für die ausschüttungsgleichen Erträge ausländischer Meldefonds kommt hinsichtlich des Kapitalertragsteuerabzugs das Transparenzprinzip zur Anwendung. Die ausschüttungsgleichen Erträge unterliegen nur insoweit der Kapitalertragsteuer, als sie aus den in § 93 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 aufgezählten Erträgen resultieren (§ 93 Abs. 3 Z 5 EStG 1988). Da ausländische Investmentfonds nicht zu einer Auszahlung in Höhe der auf den ausschüttungsgleichen Ertrag entfallenden Kapitalertragsteuer verhalten werden können, hat die inländische kuponauszahlende Stelle das Verrechnungskonto zum Wertpapierdepot, auf dem der Investmentfondsanteil verwahrt wird, mit dem im Wege der Meldestelle nach § 6 Abs. 3 InvFG 1993 veröffentlichten Betrag der auf die ausschüttungsgleichen Erträge entfallenden Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt der Meldung der Jahres-KESt durch den Rechtsträger des Fonds an die Österreichische Kontrollbank zu belasten (vgl. § 42 Abs. 1 erster Satz iVm § 40 Abs. 2 Z 2 fünfter Satz InvFG 1993). 300 Wird der Fondsanteil während eines laufenden Fondsgeschäftsjahres erworben, erhält ein KESt-pflichtiger Erwerber eine Gutschrift der Kapitalertragsteuer von den seit dem Beginn des Fondsgeschäftsjahres bis zum Einstiegszeitpunkt angelaufenen Zinserträgen. Die Kapitalertragsteuergutschrift bemisst sich von den durch die Kapitalanlagegesellschaft auf täglicher Basis im Wege der Meldestelle nach § 6 Abs. 3 InvFG 1993 veröffentlichten direkt oder indirekt vereinnahmten Zinserträgen gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 (vgl. § 42 Abs. 1 erster Satz iVm § 40 Abs. 2 Z 2 vierter Satz InvFG 1993). 301 Wird der Fondsanteil während eines laufenden Fondsgeschäftsjahres veräußert, zieht die inländische kuponauszahlende Stelle den Betrag als Kapitalertragsteuer ab, den die Kapitalanlagegesellschaft als Kapitalertragsteuer auf die direkt oder indirekt vereinnahmten Zinserträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 3 sowie § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 auf täglicher Basis im Wege der Meldestelle nach § 6 Abs. 3 InvFG 1993 veröffentlicht hat (vgl. § 42 Abs. 1 erster Satz iVm § 40 Abs. 2 Z 2 vierter Satz InvFG 1993). 3.2.1.8. Endbesteuerung 302 Der Kapitalertragsteuerabzug auf die tatsächlichen Ausschüttungen und die Belastung des Verrechnungskontos mit dem Betrag der auf die ausschüttungsgleichen Erträge entfallenden Kapitalertragsteuer sind grundsätzlich mit einer Endbesteuerungswirkung verbunden. Dem KESt-Abzug auf Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge kommt keine Endbesteuerungswirkung zu, soweit er auf Zinserträge aus Forderungswertpapieren, die bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden oder auf Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e EStG 1988 die durch eine gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 ergangene Verordnung von der Versteuerung mit einem besonderen Steuersatz ausgenommen worden sind (§ 97 Abs. 1 vierter Satz EStG 1988) entfällt. 3.2.1.9. EU-Quellensteuer 303 Zur Erhebung der EU-Quellensteuer auf tatsächliche Ausschüttungen und auf ausschüttungsgleiche Erträge siehe die Richtlinien zur Durchführung der EU-Quellensteuer, Rz 64 bis Rz 69. 3.2.1.10. Darstellung in Tabellenform 304 Besteuerung von Meldefonds natürliche Person unbeschränkte Steuerpflicht Fondsanteil im Privatvermögen inländische kuponauszahlende Stelle Ausschüttung oder ausschüttungsgleicher Ertrag Steuerpflicht KESt Steuersatz endbesteuert Quellensteueranrechnung Zinsen Inland ja ja 25% ja 1) --- Zinsen Ausland ja ja 25% ja 1) DBA/§ 240 BAO 2) Dividenden Inland ja ja (indirekt) 25% ja 1) --- Dividenden Ausland ja ja 25% ja 1) § 2 analog Auslands-KESt VO 2003 3) Substanzgewinne Anleihen nein nein --- steuerfrei --- Substanzgewinne Aktien ja, von 20% 4) ja 25% ja 1) --- sonstige Erträge ja nein 25% --- --- 1) Tarifveranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 auf Antrag möglich. 2) Nur bei Endbesteuerung erfolgt die Entlastung auf Antrag des Anteilinhabers gemäß § 240 BAO ( EStR 2000 Rz 7831 ). Bei einer Antragsveranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 sind anrechenbare ausländische Quellensteuern im Wege der Veranlagung anzurechnen. 3) Ausländische Abzugsteuern können unmittelbar beim KESt-Abzug durch die inländische kuponauszahlende Stelle in Höhe von max. 15% der Kapitalerträge angerechnet werden. 4) 80% der Substanzgewinne aus Aktien sind steuerfrei.
