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Investmentfondsrichtlinien 2008 (InvFR 2008)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 17.12.2008 · Quelle: Findok

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3.2.4. Im Vermögen einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer anderen beschränkt steuerpflichtigen juristischen Person (§ 1 Abs. 3 Z 2 und Z 3 KStG 1988) 3.2.4.1. Allgemeines 334 Siehe Rz 204. 3.2.4.2. Ordentliche Erträge (Zinserträge und Dividendenerträge) 3.2.4.2.1. Zinsen 335 Zum Zinsbegriff siehe Rz 205 f. Besitzt eine der in § 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 angeführten beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften Anteile an einem ausländischen Investmentfonds, sind die Ausschüttungen oder die ausschüttungsgleichen Erträge aus dem Investmentfonds insoweit steuerfrei, als sie aus Kapitalerträgen iSd § 93 Abs. 2 Z 3 oder des Abs. 3 EStG 1988 stammen (§ 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988). Zu steuerfreien Zinsen aus Altanleihen siehe Rz 206. 3.2.4.2.2. Dividenden 336 Zum Dividendenbegriff siehe Rz 84 bis Rz 86. Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge aus ausländischen Investmentfonds sind insoweit steuerfrei, als sie aus inländischen Dividenden stammen. Hinsichtlich ausländischer Dividenden gilt Rz 207 sinngemäß. 3.2.4.3. Substanzgewinne 337 Zum Substanzgewinnbegriff siehe Rz 88 ff. Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge aus ausländischen Investmentfonds sind insoweit steuerfrei, als sie aus Substanzgewinnen stammen, die im Sinne des § 40 Abs. 1 InvFG 1993 Einkünfte gemäß § 30 EStG 1988 darstellen (§ 21 Abs. 2 Z 5 KStG 1988). 3.2.4.4. Sonstige Erträge 338 Zum Begriff der sonstigen Erträge siehe Rz 87. Sonstige Erträge unterliegen nicht der Kapitalertragsteuerpflicht und sind daher von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht erfasst. 3.2.4.5. Ertragsausgleich 339 Hinsichtlich der Ermittlung des Ertragsausgleiches gelten Rz 114 bis Rz 118 uneingeschränkt. 3.2.4.6. Tatsächliche Ausschüttungen 340 Siehe Rz 344 f. 3.2.4.7. Ausschüttungsgleiche Erträge 341 Zum Begriff des ausschüttungsgleichen Ertrages siehe Rz 142. 3.2.4.8. Kapitalertragsteuer 342 Bei Kapitalerträgen iSd § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988 (Zinsen) hat die inländische kuponauszahlende Stelle von der Ausschüttung Kapitalertragsteuer einzubehalten bzw. bei ausschüttungsgleichen Erträgen das Verrechnungskonto des Anteilinhabers zu belasten. Die inländische kuponauszahlende Stelle muss von den aus dem Fondsvermögen ausgeschütteten bzw. als ausgeschüttet geltenden Kapitalerträgen iSd § 93 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 EStG 1988 (Zinsen) keine Kapitalertragsteuer einbehalten bzw. das Verrechnungskonto belasten, wenn diese Erträge einer in § 94 Z 6 lit. c EStG 1988 angeführten Körperschaft zugehen (§ 94 Z 6 lit. c EStG 1988). 343 Von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c EStG 1988 (inländische Dividenden) wurde bereits anlässlich der Ausschüttung an das Fondsvermögen - zu Unrecht (§ 94 Z 6 lit. a EStG 1988) - Kapitalertragsteuer einbehalten. Diese kann im Wege eines Verfahrens nach § 240 BAO rückerstattet werden. 344 Die Ausschüttungen von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e EStG 1988 (ausländische Dividenden) an eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft als Anteilinhaber unterliegen der beschränkten Steuerpflicht der zweiten Art (siehe Rz 207), und unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug. 345 Insoweit die Ausschüttungen bzw. die ausschüttungsgleichen Erträge Substanzgewinne enthalten, besteht für die inländische kuponauszahlende Stelle keine Pflicht zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer bzw. zur Belastung des Verrechnungskontos mit der Kapitalertragsteuer (§ 94 Z 6 lit. f EStG 1988). Eine allenfalls einbehaltene Kapitalertragsteuer ist im Wege eines Verfahrens nach § 240 BAO rückzuerstatten. 3.2.4.9. Endbesteuerung 346 Der Kapitalertragsteuerabzug auf die tatsächlichen Ausschüttungen und die Belastung des Verrechnungskontos mit dem Betrag der auf die ausschüttungsgleichen Erträge entfallenden Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 und des § 93 Abs. 3 EStG 1988 (Zinsen) sind mit einer Endbesteuerungswirkung verbunden (§ 97 Abs. 1 EStG 1988; § 24 Abs. 2 KStG 1988). 3.2.4.10. EU-Quellensteuer 347 Zinserträge, die einer juristischen Person zugehen, unterliegen nicht der EU-Quellensteuer. 3.2.4.11. Darstellung in Tabellenform 348   Besteuerung von Meldefonds juristische Person beschränkte Steuerpflicht iSd § 1 Abs. 3 Z 2 und Z 3 KStG 1988 Fondsanteil nicht im Betriebsvermögen Inländische kuponauszahlende Stelle Ausschüttung oder ausschüttungsgleicher Ertrag Steuerpflicht KESt Steuersatz endbesteuert Quellensteueranrechnung Zinsen Inland ja/nein 1) ja/nein 2) 25%/--- 1) ja/--- 2) --- Zinsen Ausland ja/nein 1) ja/nein 2) 25%/--- 1) ja/--- 2) § 240 BAO/--- 2) Dividenden Inland nein 3) ja (indirekt) 4) --- --- § 240 BAO Dividenden Ausland ja ja 25% 5) Ja Substanzgewinne Anleihen Nein Nein --- --- --- Substanzgewinne Aktien Nein 6) Nein 7) --- --- --- sonstige Erträge Nein ja 25% --- --- 1) Die in § 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 aufgezählten Körperschaften sind von der Steuerpflicht ausgenommen. 2) Zinsen, die den in § 94 Z 6 lit. c EStG 1988 aufgezählten Körperschaften zufließen, sind vom Kapitalertragsteuerabzug ausgenommen. 3) Befreit gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 KStG 1988. 4) Die zu Unrecht einbehaltene KESt kann gemäß § 240 BAO zurückerstattet werden. 5) Ausländische Dividenden sind steuerfrei, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 KStG 1988 erfüllen, was im Zweifel nicht anzunehmen ist. Eine Anrechnung ausländischer Quellensteuer ist im Rahmen der AuslandKEStVO 2003 bis 15% von der Nettoausschüttung vorzunehmen. 6) Substanzgewinne sind steuerfrei gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 KStG 1988. 7) Substanzgewinne sind vom KESt-Abzug befreit gemäß § 94 Z 6 lit. f EStG 1988. 3.2.5. Im Vermögen einer eigennützigen oder gemischtnützigen Privatstiftung 349 Zur Behandlung von ausländischen Investmentfondsanteilen im Vermögen eigennütziger oder gemischtnütziger Privatstiftungen siehe StiftR 2001 Rz 89 bis Rz 91b.