3.3.2. Im Betriebsvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person 3.3.2.1. Allgemeines 380 Siehe Rz 177 f. 3.3.2.2. Ordentliche Erträge (Zinserträge und Dividendenerträge) 381 Siehe Rz 179 ff. 3.3.2.3. Substanzgewinne 382 Substanzgewinne sind unabhängig davon, ob sie durch den Verkauf von Forderungswertpapieren resultieren oder nicht in voller Höhe steuerpflichtig. 3.3.2.4. Sonstige Erträge 383 Siehe Rz 87. 3.3.2.5. Ertragsausgleich 384 Siehe Rz 286 ff. 3.3.2.6. Tatsächliche Ausschüttungen 385 Siehe Rz 355 f 3.3.2.7. Ausschüttungsgleiche Erträge 386 Zum Begriff des ausschüttungsgleichen Ertrages siehe Rz 142, hinsichtlich der steuerlichen Behandlung siehe Rz 312. 387 Zur Sicherungsteuer siehe Rz 368. 388 Zum Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge siehe Rz 47 ff und Rz 293 ff. 3.3.2.8. Kapitalertragsteuer 389 Siehe Rz 362 ff. 3.3.2.9. Endbesteuerung 390 Der Kapitalertragsteuerabzug von den gesamten tatsächlichen Ausschüttungen ist mit einer Endbesteuerungswirkung verbunden (§ 97 Abs. 1 EStG 1988). 3.3.2.10. EU-Quellensteuer 391 Zur Erhebung der EU-Quellensteuer auf tatsächliche Ausschüttungen und auf ausschüttungsgleiche Erträge siehe die Richtlinien zur Durchführung der EU-Quellensteuer, Rz 64 bis Rz 69. 3.3.2.11. Sicherungssteuer 392 siehe Rz 368 ff. 3.3.2.12. Darstellung in Tabellenform 393 Besteuerung von weißen Fonds natürliche Person unbeschränkte Steuerpflicht Fondsanteil im Betriebsvermögen inländische kuponauszahlende Stelle Ausschüttung Steuerpflicht KESt Steuersatz endbesteuert Quellensteueranrechnung gesamte Ausschüttung ja ja 25% ja nein ausschüttungsgleicher Ertrag Steuerpflicht KESt Steuersatz endbesteuert Quellensteueranrechnung Zinsen Inland ja nein 1) 25% ja 2) --- Zinsen Ausland ja nein 1) 25% ja 2) Veranlagung Dividenden Inland ja ja (indirekt) 25% ja 2) --- Dividenden Ausland ja nein 1) 25% ja 2) Veranlagung Substanzgewinne Anleihen ja nein Tarif --- --- Substanzgewinne Aktien ja nein Tarif --- --- sonstige Erträge ja nein Tarif --- --- Sicherungssteuer Wert gemäß § 42 Abs. 4 ja 3) ja 25% nein 4) --- 1) Die Versteuerung erfolgt mittels Veranlagung gemäß § 37 Abs. 8 Z 4 EStG 1988. 2) Tarifveranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 ist auf Antrag möglich. 3) Bei Unterlassen der Beibringung einer Bestätigung der Offenlegung. 4) Die Sicherungssteuer ist auf die Einkommensteuerschuld im Rahmen der Veranlagung in voller Höhe anrechenbar.
