3.3.4. Im Vermögen einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer anderen beschränkt steuerpflichtigen juristischen Person 3.3.4.1. Allgemeines 412 Siehe Rz 204. 3.3.4.2. Ordentliche Erträge (Zinserträge und Dividendenerträge) 3.3.4.2.1. Zinsen 413 Zum Zinsbegriff siehe Rz 82 bis Rz 83. 3.3.4.2.2. Dividenden 414 Zum Dividendenbegriff siehe Rz 84 bis Rz 85. 3.3.4.3. Substanzgewinne 415 Zum Substanzgewinnbegriff siehe Rz 88 ff. 3.3.4.4. Sonstige Erträge 416 Zum Begriff der sonstigen Erträge siehe Rz 87. 3.3.4.5. Ertragsausgleich 417 Hinsichtlich der Ermittlung des Ertragsausgleiches gelten Rz 114 bis Rz 118 uneingeschränkt. 3.3.4.6. Tatsächliche Ausschüttungen 418 Der Ausschüttungsbetrag unterliegt zur Gänze der Kapitalertragsteuerpflicht und somit der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht. 3.3.4.7. Ausschüttungsgleiche Erträge 419 Zum Begriff des ausschüttungsgleichen Ertrages siehe Rz 142. Der ausschüttungsgleiche Ertrag unterliegt nicht der Kapitalertragsteuerpflicht. Es liegt jedoch ein "vergleichbarer ausländischer Kapitalertrag" im Sinne des § 21 Abs. 3 KStG 1988 vor, weshalb die ausschüttungsgleichen Erträge ausländischer weißer Investmentfonds von der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht umfasst sind. Die Versteuerung erfolgt im Veranlagungsweg (Formular K3, KZ 652). Daher müssen alle Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 3 Z 2 und Z 3 KStG 1988, die nicht in § 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 aufgezählt sind, in der Körperschaftsteuererklärung in- und ausländische Zinsen sowie ausländische Dividenden anführen. Im Rahmen der Veranlagung können ausländische Quellensteuern auf ausländische Zinsen und Dividenden, die - indirekt einbehaltene - österreichische KESt auf inländische Dividenden und die Sicherungssteuer auf die Körperschaftsteuerschuld angerechnet werden. Körperschaften, die in § 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 aufgezählt sind, brauchen keine Körperschaftsteuererklärung abzugeben. In diesem Fall sind ausländische Quellensteuern auf ausländische Zinsen und Dividenden, die - indirekt einbehaltene - österreichische KESt auf inländische Dividenden und die Sicherungssteuer gemäß § 240 BAO zu erstatten. 3.3.4.8. Kapitalertragsteuer 420 Die inländische kuponauszahlende Stelle hat von den gesamten aus dem Fondsvermögen ausgeschütteten Kapitalerträgen Kapitalertragsteuer einzubehalten. Dieser Kapitalertragsteuerabzug gründet sich auf § 42 Abs. 4 InvFG 1993 in Verbindung mit § 93 Abs. 3 Z 5 zweiter Fall EStG 1988. Der Kapitalertragsteuerabzug führt jedoch nicht zu einer beschränkten KöSt-Pflicht, soweit in den Ausschüttungen nicht steuerbare Substanzgewinne enthalten sind (§ 21 Abs. 2 Z 5 KStG 1988). Der KESt-Abzug erfolgte damit insoweit "zu Unrecht" im Sinne des § 240 BAO und ist daher zu erstatten. Die Erstattung der zu Unrecht einbehaltenen KESt setzt den genauen Nachweis der Zusammensetzung der Ausschüttung voraus. 3.3.4.9. Endbesteuerung 421 Siehe Rz 390. 3.3.4.10. EU-Quellensteuer 422 Zinserträge, die einer juristischen Person zugehen, unterliegen nicht der EU-Quellensteuer. 3.3.4.11. Sicherungssteuer 423 siehe Rz 368 ff. 3.3.4.12. Darstellung in Tabellenform 424 Besteuerung von weißen Fonds juristische Person beschränkte Steuerpflicht iSd § 1 Abs. 3 Z 2 und Z 3 KStG 1988 Fondsanteil nicht im Betriebsvermögen inländische kuponauszahlende Stelle Ausschüttung Steuerpflicht KESt Steuersatz endbesteuert Quellensteueranrechnung gesamte Ausschüttung ja 1) Ja 25% ja nein ausschüttungsgleicher Ertrag Steuerpflicht KESt Steuersatz endbesteuert Quellensteueranrechnung Zinsen Inland ja/nein 2) nein 3) 25%/--- 2) --- --- Zinsen Ausland ja/nein 2) nein 3) 25%/--- 2) --- Veranlagung/--- Dividenden Inland nein 4) ja (indirekt) 5) --- § 240 BAO Veranlagung/ § 240 BAO 6) Dividenden Ausland ja 7) nein 7) -- § 240 BAO für inländ. KESt Ja 7) Substanzgewinne Anleihen nein Nein --- --- --- Substanzgewinne Aktien Nein 8) Nein 9) --- --- --- sonstige Erträge nein Nein --- --- --- Sicherungssteuer Wert gemäß § 42 Abs. 4 ja 10) Ja 25% nein 11) --- 1) Kann die genaue Zusammensetzung der Ausschüttung nachgewiesen werden, gleicht die Steuerpflicht der Ausschüttung der Steuerpflicht der ausschüttungsgleichen Erträge. Die zu Unrecht einbehaltene KESt ist in diesem Fall gemäß § 240 BAO zu erstatten. 2) Die in § 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 aufgezählten Körperschaften sind von der Steuerpflicht ausgenommen. 3) Zinsen, die Körperschaften zufließen, die nicht in § 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988, sind im Veranlagungsweg der Körperschaftsteuer zu unterwerfen (§ 21 Abs. 3 KStG 1988). 4) Befreit gemäß § 21 Abs. 2 Z 1 KStG 1988. 5) Die zu Unrecht einbehaltene KESt kann gemäß § 240 BAO zurückerstattet werden; hat eine Veranlagung zu erfolgen, erfolgt die Erstattung im Veranlagungsweg. 6) Die ausländische Quellensteuer kann gemäß § 240 BAO zurückerstattet werden; hat eine Veranlagung zu erfolgen, erfolgt die Erstattung im Veranlagungsweg. 7) Ausländische Dividenden sind steuerfrei, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 KStG 1988 erfüllen - was im Zweifel nicht anzunehmen ist - andernfalls sind sie steuerpflichtig (§ 21 Abs. 2 Z 1 KStG 1988). Eine Anrechnung ausländischer Quellensteuer kann insoweit vorgenommen werden, als bei Vorliegen eines Meldefonds Anrechnung bei KESt im Rahmen der AuslandKEStVO 2003 erfolgen würde. 8) Substanzgewinne sind steuerfrei gemäß § 21 Abs. 2 Z 5 KStG 1988. 9) Substanzgewinne sind vom KESt-Abzug befreit gemäß § 94 Z 6 lit. f EStG 1988. 10) Bei Unterlassen der Beibringung einer Bestätigung der Offenlegung. 11) Hat eine Veranlagung zu erfolgen, ist die Sicherungssteuer auf die Körperschaftsteuer anzurechnen; hat keine Veranlagung zu erfolgen (bei den in § 21 Abs. 2 Z 3 KStG 1988 aufgezählten Körperschaften), kann die Sicherungssteuer gemäß § 240 BAO zurückerstattet werden. 3.3.5. Im Vermögen einer eigennützigen oder gemischtnützigen Privatstiftung 425 Zur Behandlung von ausländischen Investmentfondsanteilen im Vermögen eigennütziger oder gemischtnutziger Privatstiftungen siehe StiftR 2001 Rz 89 bis Rz 91b.
