3.3.3. Im Betriebsvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen juristischen Person 3.3.3.1. Allgemeines 394 Siehe Rz 191. 3.3.3.2. Ordentliche Erträge (Zinserträge und Dividendenerträge) 3.3.3.2.1. Zinsen 395 Siehe Rz 192. 3.3.3.2.2. Dividenden 396 Siehe Rz 193 ff. 3.3.3.3. Substanzgewinne 397 Siehe Rz 307. 3.3.3.4. Sonstige Erträge 398 Siehe Rz 284. 3.3.3.5. Ertragsausgleich 399 Siehe Rz 286 ff. 3.3.3.6. Tatsächliche Ausschüttungen 400 Siehe Rz 289. 3.3.3.7. Ausschüttungsgleiche Erträge 401 Zum Begriff des ausschüttungsgleichen Ertrages siehe Rz 142. 402 Zur Behandlung von Substanzgewinnen als ausschüttungsgleicher Ertrag siehe Rz 386. 403 Zum Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge siehe Rz 47 ff und Rz 293 ff. 3.3.3.8. Kapitalertragsteuer 404 Hat die juristische Person als Anteilinhaber eine Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 abgegeben, darf die inländische kuponauszahlende Stelle von den aus dem Fondsvermögen ausgeschütteten Kapitalerträgen keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Liegt keine Befreiungserklärung vor, ist von der gesamten Ausschüttung Kapitalertragsteuer einzubehalten. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist im Wege der Veranlagung auf die Körperschaftsteuerschuld anzurechnen. 405 Von Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c EStG 1988 (inländische Dividenden) wurde bereits anlässlich der Ausschüttung an das Fondsvermögen Kapitalertragsteuer einbehalten. Da diese Erträge von der Körperschaftsteuer befreit sind (§ 10 Abs. 1 KStG 1988), kann die abgezogene Kapitalertragsteuer im Wege der Körperschaftsteuerveranlagung auf die Körperschaftsteuerschuld angerechnet bzw. erstattet werden. Wird kein Nachweis darüber erbracht, woraus die ausgeschütteten Erträge ursprünglich herrühren, ist eine Anwendung des § 10 Abs. 1 KStG 1988 ausgeschlossen. 406 In der Ausschüttung enthaltene Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e EStG 1988 (ausländische Dividenden) an die juristische Person als Anteilinhaber unterliegen der Kapitalertragsteuerabzugspflicht, weil § 94 Z 2 EStG 1988 keine Anwendung findet. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist im Wege der Veranlagung auf die Körperschaftsteuerschuld anzurechnen. § 10 Abs. 2 KStG 1988 ist nur insoweit anzuwenden, als ein Nachweis darüber erbracht wird, woraus die ausgeschütteten Erträge ursprünglich herrühren. 407 Die Versteuerung der ausschüttungsgleichen Erträge hat im Wege der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zu erfolgen. Zu diesem Zwecke sind die vom steuerlichen Vertreter nachgewiesenen und auf der Internetseite des BMF veröffentlichten Beträge heranzuziehen. 3.3.3.9. Endbesteuerung 408 Der Kapitalertragsteuerabzug auf die tatsächlichen Ausschüttungen ist mit keiner Endbesteuerungswirkung verbunden. 3.3.3.10. EU-Quellensteuer 409 Zinserträge, die einer juristischen Person zugehen, unterliegen nicht der EU-Quellensteuer. 3.3.3.11. Sicherungssteuer 410 siehe Rz 368 ff. 3.3.3.12. Darstellung in Tabellenform 411 Besteuerung von weißen Fonds juristische Person unbeschränkte Steuerpflicht Fondsanteil im Betriebsvermögen inländische kuponauszahlende Stelle Ausschüttung Steuerpflicht KESt Steuersatz endbesteuert Quellensteueranrechnung gesamte Ausschüttung ja nein 1) 25% --- nein ausschüttungsgleicher Ertrag Steuerpflicht KESt Steuersatz endbesteuert Quellensteueranrechnung Zinsen Inland ja nein 25% --- --- Zinsen Ausland ja nein 25% --- Veranlagung Dividenden Inland nein 2) ja (indirekt) 3) --- --- --- Dividenden Ausland ja 4) nein 25% --- Veranlagung Substanzgewinne Anleihen ja nein 25% --- --- Substanzgewinne Aktien ja nein 25% --- --- sonstige Erträge ja nein 25% --- --- Sicherungssteuer Wert gemäß § 42 Abs. 4 ja 5) ja 25% nein 6) --- 1) Wenn eine Befreiungserklärung (§ 94 Z 5 EStG 1988) abgegeben worden ist; andernfalls KESt-Abzug ohne Endbesteuerungswirkung mit Anrechnung auf die Körperschaftsteuerschuld. 2) Beteiligungsertragsbefreiung gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 3) Die Anrechnung der KESt erfolgt in der KöSt-Veranlagung. 4) Außer wenn die Voraussetzungen einer internationalen Schachtelbegünstigung gemäß § 10 Abs. 2 KStG 1988 nachweislich erfüllt sind. 5) Wenn keine Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG 1988 abgegeben worden ist oder keine Offenlegung erfolgt ist. 6) Die Sicherungssteuer ist auf die Einkommensteuerschuld im Rahmen der Veranlagung in voller Höhe anrechenbar.
