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Investmentfondsrichtlinien 2008 (InvFR 2008)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 17.12.2008 · Quelle: Findok

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3.2.2. Im Betriebsvermögen einer unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person 3.2.2.1. Allgemeines 305 Siehe Rz 177 f. 3.2.2.2. Ordentliche Erträge (Zinserträge und Dividendenerträge) 306 Siehe Rz 179 ff. 3.2.2.3. Substanzgewinne 307 Substanzgewinne sind unabhängig davon, ob sie durch den Verkauf von Forderungswertpapieren lukriert werden oder nicht, in voller Höhe steuerpflichtige Betriebseinnahmen. 3.2.2.4. Sonstige Erträge 308 Siehe Rz 284. 3.2.2.5. Ertragsausgleich 309 Siehe Rz 286 ff. 3.2.2.6. Tatsächliche Ausschüttungen 310 Siehe Rz 289 f. 3.2.2.7. Ausschüttungsgleiche Erträge 311 Zum Begriff des ausschüttungsgleichen Ertrages siehe Rz 142. 312 Bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gelten Substanzgewinne als sonstige Erträge im Sinne des § 40 Abs. 2 Z 1 InvFG 1993 (§ 42 Abs. 3 InvFG 1993). Die Substanzgewinne müssen in den ausschüttungsgleichen Erträgen enthalten sein. Die Besteuerung erfolgt bereits in dem Wirtschaftsjahr, in dem die ausschüttungsgleichen Erträge als ausgeschüttet gelten (bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988), bzw. zu bilanzieren sind (bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 oder 3 oder § 5 EStG 1988). Im Gegensatz dazu wären bei einem inländischen Kapitalanlagefonds im Betriebsvermögen die ausschüttungsgleichen Erträge erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschüttung oder anlässlich der Veräußerung des Investmentfondsanteils als Betriebseinnahmen zu versteuern. 313 Zum Nachweis der ausschüttungsgleichen Erträge siehe Rz 47 ff. 3.2.2.8. Kapitalertragsteuer von betrieblich gehaltenen Anteilen 314 Zur Erhebung der Kapitalertragsteuer siehe Rz 297 ff. 315 Insoweit die Ausschüttungen bzw. die ausschüttungsgleichen Erträge Substanzgewinne enthalten, besteht für die inländische kuponauszahlende Stelle keine Pflicht zur Einbehaltung der Kapitalertragsteuer bzw. zur Belastung des Verrechnungskontos mit der Kapitalertragsteuer. Die Substanzgewinne sind - unabhängig davon, ob sie aus der Veräußerung von Forderungswertpapieren resultieren oder nicht - im Wege der Einkommensteuerveranlagung mit dem Einkommensteuertarif des Anteilinhabers zu versteuern. Eine allenfalls bereits einbehaltene Kapitalertragsteuer ist im Rahmen der Veranlagung auf die Einkommensteuerschuld anzurechnen. 3.2.2.9. Endbesteuerung 316 Der Kapitalertragsteuerabzug auf die tatsächlichen Ausschüttungen und die Belastung des Verrechnungskontos mit dem Betrag der auf die ausschüttungsgleichen Erträge entfallenden Kapitalertragsteuer ist grundsätzlich mit einer Endbesteuerungswirkung verbunden. Dem Kapitalertragsteuerabzug auf Ausschüttungen oder ausschüttungsgleiche Erträge kommt keine Endbesteuerungswirkung zu, soweit er auf Zinserträge aus Forderungswertpapieren, die bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht nicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden; auf Substanzgewinne; auf Kapitalerträge gemäß § 93 Abs. 2 Z 1 lit. e EStG 1988, die durch eine gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 ergangene Verordnung von der Versteuerung mit einem besonderen Steuersatz ausgenommen worden sind (§ 97 Abs. 1 vierter Satz EStG 1988) entfällt. 3.2.2.10. EU-Quellensteuer 317 siehe Rz 303. 3.2.2.11. Darstellung in Tabellenform 318   Besteuerung von Meldefonds natürliche Person unbeschränkte Steuerpflicht Fondsanteil im Betriebsvermögen inländische kuponauszahlende Stelle Ausschüttung oder ausschüttungsgleicher Ertrag Steuerplicht KESt Steuersatz endbesteuert Quellensteuer anrechnung Zinsen Inland ja ja 25% ja 1) --- Zinsen Ausland ja ja 25% ja 1) § 240 BAO 2) Dividenden Inland ja ja (indirekt) 25% ja 1) --- Dividenden Ausland ja ja 25% ja 1) § 2 analog Auslands-KESt VO 2003 3) Substanzgewinne Anleihen ja nein 4) Tarif --- --- Substanzgewinne Aktien ja nein 4) Tarif --- --- sonstige Erträge ja nein 25% --- --- 1) Tarifveranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 auf Antrag möglich. 2) Nur bei Endbesteuerung erfolgt die Entlastung auf Antrag des Anteilinhabers. Bei einer Antragsveranlagung gemäß § 97 Abs. 4 EStG 1988 sind anrechenbare ausländische Quellensteuern im Wege der Veranlagung anzurechnen. 3) Ausländische Abzugsteuern können unmittelbar beim KESt-Abzug durch die inländische kuponauszahlende Stelle in Höhe von maximal 15% der Kapitalerträge angerechnet werden. 4) Eine allenfalls zu Unrecht einbehaltene KESt ist im Wege der Einkommensteuerveranlagung anzurechnen.