2.2.2.3.4. Kapitalertragsteuer und Endbesteuerung 2.2.2.3.4.1. Allgemeines 184 Kapitalertragsteuerpflicht und Steuerabgeltungswirkung der Kapitalertragsteuer sind unabhängig davon, ob es sich bei ordentlichen Kapitalerträgen um Kapitalerträge handelt, die zu Einkünften aus Kapitalvermögen oder betrieblichen Einkünften führen. Die Endbesteuerung im Sinne des § 97 EStG 1988 setzt voraus, dass der Kapitalertrag einer Kapitalertragsteuer unterliegt. 2.2.2.3.4.2. Kapitalertragsteuer 185 Der Kapitalertragsteuer unterliegen daher auch bei Anteilscheinen im Betriebsvermögen natürlicher Personen und Personengesellschaften sämtliche Zinserträge, Dividendenerträge ausländischer Aktien sowie die nach der in Rz 538 ff dargestellten Art adaptierten Erträge von Immobilienfonds (direkte Endbesteuerung). Dividenden aus inländischen Aktien unterliegen der Kapitalertragsteuer bereits beim Zufluss in den Fonds (indirekte Endbesteuerung). 186 Substanzgewinne im Betriebsvermögen sind nicht kapitalertragsteuerpflichtig, da § 93 Abs. 3 Z 4 EStG 1988 lediglich auf Substanzgewinne abstellt, die im Sinne des § 40 Abs. 1 InvFG 1993 Einkünfte gemäß § 30 EStG 1988 darstellen. § 40 Abs. 1 InvFG 1993 normiert Substanzgewinne nur dann als Einkünfte iSd § 30 EStG 1988, wenn die Anteilscheine nicht im Betriebsvermögen gehalten werden. 187 Da die Fondsbuchhaltung nicht zwischen Privatanlegern und betrieblichen Anlegern unterscheidet, wird auch bei betrieblichen Anteilscheininhabern von thesaurierten Substanzgewinnen Kapitalertragsteuer ausbezahlt (§ 13 InvFG 1993). Dies stellt eine Ausschüttung von Substanzgewinnen dar, die in diesem Zeitpunkt im Betriebsvermögen ertragswirksam zu erfassen ist. Die ausbezahlte und von der depotführenden Bank einbehaltene und an das Finanzamt abgeführte Kapitalertragsteuer kann im Veranlagungswege angerechnet werden. 2.2.2.3.4.3. Endbesteuerung 188 Endbesteuert sind Zinsenerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 3 EStG 1988, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren im Sinne des § 93 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 eines Kapitalanlagefonds, weiters Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinne eines Immobilienfonds, dessen Anteilscheine öffentlich angeboten werden (direkte Endbesteuerung) sowie Dividenden aus inländischen Aktien (indirekte Endbesteuerung). Das bedeutet, dass im Fall von Erträgen aus Forderungswertpapieren und Bankeinlagen sowie Bewirtschaftungs- und Aufwertungsgewinnen eines öffentlich angebotenen Immobilienfonds die Abgeltungswirkung durch Abfuhr der Kapitalertragsteuer bei der Ausschüttung bzw. im Fall ausschüttungsgleicher Erträge durch Auszahlung aus dem Fonds eintritt. Im Fall von Dividendenerträgen aus inländischen Aktien wird die Endbesteuerungswirkung durch den Kapitalertragsteuerabzug anlässlich der Ausschüttung an den Investmentfonds bewirkt. Dividendenerträge aus ausländischen Aktien unterliegen dem Kapitalertragsteuerabzug bei Ausschüttung aus dem Fonds. Dieser Kapitalertragsteuerabzug führt zur Endbesteuerung. 189 Substanzgewinne unterliegen der Einkommensteuer zum Normalsteuersatz und sind von der Endbesteuerungswirkung ausgeschlossen. Sollte es ungeachtet dessen zu einem KESt-Abzug von Substanzgewinnen kommen, kann diesem bei betrieblichen Anlegern keine Endbesteuerungswirkung zukommen. Das gilt auch für den entsprechenden Anteil an einem ausländischen Meldefonds.
