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Arbeitsrichtlinie Versandverfahren (ZK-0910)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2016 · Quelle: Findok

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0.5. Rechtswirkung ausländischer Hoheitsakte (1) Die von den Behörden der anderen Staaten ausgestellten Versandscheine/Carnets und die zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen haben die gleiche rechtliche Wirkung wie die von österreichischen Zollbehörden ausgestellten Versandscheine/Carnets oder getroffenen Maßnahmen (Beweiskraft öffentlicher Urkunden; finanzstrafrechtlicher Schutz der Nämlichkeitszeichen vor Verletzung). (2) Ferner haben Feststellungen der zuständigen Behörden eines anderen am Versandverfahren teilnehmenden Staates bei Prüfungen im Rahmen des Versandverfahrens in Österreich die gleiche Beweiskraft wie Feststellungen österreichischer Behörden.