6.2. Anwendungsfälle ZK und ZK-DVO enthalten zB folgende Anwendungsfälle: Waren, die gemäß Art. 82 Abs. 1 ZK in den freien Verkehr unter Zweckbindung übergeführt worden sind (zB die einjährige Verwendungsfrist für Übersiedlungsgut oder Heiratsgut ua.) Bei Wiederausfuhr von Waren im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren für die Erstattung/den Erlass der Einfuhrabgaben Beförderung von Waren, die bei der Ausfuhr einer Abgabenerhebung unterliegen Ausfuhrerstattungen aus dem Marktordnungsrecht
