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Arbeitsrichtlinie Versandverfahren (ZK-0910)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2016 · Quelle: Findok

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7.3.2. Anwendungsbereich Zu melden sind jene Waren, die im Anhang 8AH (Anhang 44c ZK-DVO, Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko) angeführt sind und in Mengen befördert werden, die diejenigen in Spalte 3 übersteigen, und mit Versandanmeldung T1, T2 sofern die Waren im Notfallverfahren (Fallbackverfahren) oder mit einem als Versandanmeldung T1 oder T2 geltenden Papier (Anschreibeverfahren (§ 62 Abs. 3 Z 1 ZollR-DG und § 62 Abs. 3 Z 2 ZollR-DG), Manifest im Schiffs- bzw. Luftverkehr) befördert werden, sowie bei Verdacht auf Betrug oder Unregelmäßigkeiten auch andere Waren, sowie auch in anderen Fällen (C-TIR, C-ATA als Versandschein). Diesbezüglich ist der Grund für den Verdacht und gegebenenfalls das Ergebnis der Beschau anzugeben.