6. Vorschriften über die Papiere zur Überwachung der Verwendung/Bestimmung von Waren aufgrund von Gemeinschaftsmaßnahmen - Kontrollexemplar T5 6.1. Allgemeines Hängt die Anwendung einer Gemeinschaftsmaßnahme auf dem Gebiet der Wareneinfuhr, der Warenausfuhr oder des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs von dem Nachweis ab, dass die betreffenden Waren der in der Maßnahme vorgesehenen oder vorgeschriebenen Verwendung und/oder Bestimmung zugeführt worden sind, so ist dieser Nachweis durch die Vorlage eines Kontrollexemplars T5 zu erbringen.
