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Arbeitsrichtlinie Versandverfahren (ZK-0910)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2016 · Quelle: Findok

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6.4. Nachträgliche Ausstellung von Kontrollexemplaren T5 Art. 912f ZK-DVO räumt die nachträgliche Ausstellung eines Kontrollexemplars T5 ein, nicht jedoch einer Ausfuhranmeldung. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass Art. 912f ZK-DVO nur von der nachträglichen Ausstellung des Kontrollexemplars T5 spricht, nicht jedoch von der nachträglichen Ausstellung der Ausfuhranmeldung. Weiters wird als Voraussetzung der nachträglichen Ausstellung des Kontrollexemplars T5 verlangt (Art. 912f Abs. 1 ZK-DVO), dass der Beteiligte den Nachweis erbringt, dass sich das Kontrollexemplar T5 auf die Waren bezieht, für die die Versendungs- und Ausfuhrförmlichkeiten erfüllt worden sind und somit eine Ausfuhranmeldung bereits abgegeben und angenommen worden ist.