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Arbeitsrichtlinie Versandverfahren (ZK-0910)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2016 · Quelle: Findok

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1.1.13.2. Beförderung auf dem Seeweg Das vereinfachte Verfahren für Warenbeförderungen auf dem Seeweg ist in den Art. 446 ZK-DVO bis Art. 448 ZK-DVO geregelt. 1.1.13.3. Beförderung durch Rohrleitung (1) Gemäß Art. 450 ZK-DVO werden die Förmlichkeiten des gemeinschaftlichen Versandverfahrens, bei Beförderung von (flüssigen oder gasförmigen) Waren durch Rohrleitung, und zwar ohne dass es zu einer Abfertigung kommt, erfüllt. (2) Zwei tatsächliche Vorgänge bewirken dies: a) die Waren befinden sich im Zeitpunkt des Verbringens in die EU bereits in einer Rohrleitung; b) die Waren werden, gegebenenfalls nach einem vorhergehenden Zollverfahren in die Rohrleitung eingeleitet. (3) Werden Gemeinschaftswaren in Rohrleitungen befördert, ist der zollrechtliche Status als Gemeinschaftswaren gemäß Art. 313 ff ZK-DVO (siehe hiezu Abschnitt 5.) nachzuweisen. (4) Der Betreiber der Rohrleitung gilt als Beförderer und als Hauptverpflichteter.