5.3.3. Umschließungen (1) Ist der Gemeinschaftscharakter von für die Beförderung von Waren im innergemeinschaftlichen Warenverkehr verwendeten Umschließungen nachzuweisen, die erkennbar einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Person gehören und nach Gebrauch leer aus einem anderen Mitgliedstaat zurückgesandt werden, so gelten diese Umschließungen in folgenden Fällen als Gemeinschaftswaren: wenn bei der Anmeldung erklärt wird, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt, und kein Zweifel an der Richtigkeit dieser Erklärung besteht; in anderen Fällen nach Maßgabe der Art. 315 bis 323 ZK-DVO ("T2L" - siehe Abschnitt 5.2.). (2) Die Vereinfachung nach Absatz (1) wird für Behältnisse, Umschließungen, Paletten und dergleichen, ausgenommen Behälter im Sinne des Art. 557 ZK-DVO (siehe hiezu Abschnitt 1.1.1.3.), zugelassen.
