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Arbeitsrichtlinie Versandverfahren (ZK-0910)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2016 · Quelle: Findok

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6.3. Ausstellung von Zweitschriften Zweitschriften der Kontrollexemplare T5 können bei Verlust des Originals ausgestellt werden. Auf die Gebührenpflicht wird hingewiesen. Die Zweitschrift muss deutlich erkennbar mindestens das Wort "DUPLIKAT" sowie den Stempelabdruck der Zollstelle, die die Zweitschrift ausgestellt hat, und die Unterschrift des zuständigen Beamten tragen.