1.1.8.2. Vorschriften für die Beförderung von Waren in Großbehältern Als "Großbehälter" im gegebenen Zusammenhang gelten Behälter im Sinne der Begriffsbestimmung des Abschnittes 1.1.1.3.2., die so beschaffen sind, dass an ihnen Verschlüsse wirksam angebracht werden können; so bemessen sind, dass die von den vier äußeren Ecken des Bodens begrenzte Fläche mindestens 7 Quadratmeter beträgt. 1.1.8.2.1. Festgestellte Fehlmengen: Bei festgestellten Fehlmengen ist dem Zollamt Wien der Vordruck nach Lager Nr. Za 40 zu übersenden. Die Zuständigkeit des Zollamtes Wien ergibt sich nach § 13 AVOG 2010 - DV. Werden die im Versandverfahren beförderten Waren einem zugelassenen Empfänger nach Art. 406 ff ZK-DVO übergeben und von diesem Unstimmigkeiten festgestellt, sind diese der Überwachungsstelle mitzuteilen. Dieses setzt das Zollamt Wien mittels Vordruck Lager Nr. Za 40 in Kenntnis. 1.1.8.2.2. Nämlichkeitssicherung Mit Rücksicht auf die von den Eisenbahnverkehrsunternehmen getroffenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Beförderungsmitteln oder Packstücken grundsätzlich keine Zollverschlüsse oder Nämlichkeitszeichen an.
