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Arbeitsrichtlinie Versandverfahren (ZK-0910)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2016 · Quelle: Findok

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5.3.1. Straßenkraftfahrzeuge Ist der Gemeinschaftscharakter eines in einem Mitgliedstaat zum Verkehr zugelassenen Straßenkraftfahrzeugs nachzuweisen, so gilt dieses Fahrzeug in folgenden Fällen als Gemeinschaftsware: wenn es von seinem amtlichen Kennzeichen und seinem Zulassungsschein begleitet ist und die Umstände seiner Zulassung, wie sie aus dem Zulassungsschein und gegebenenfalls dem amtlichen Kennzeichen ersichtlich werden, keinen Zweifel daran lassen, dass es Gemeinschaftscharakter besitzt; in anderen Fällen nach den Förmlichkeiten der Art. 315 bis 323 ZK-DVO ("T2L" - siehe Abschnitt 5.2.).