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Arbeitsrichtlinie Versandverfahren (ZK-0910)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 12.02.2016 · Quelle: Findok

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5.3.2. Eisenbahn- bzw. Güterwagen Ist der Gemeinschaftscharakter eines Eisenbahn- bzw. Güterwagens nachzuweisen, der Eigentum eines Eisenbahnverkehrsunternehmen eines Mitgliedstaats ist, so gilt dieser Güterwagen in folgenden Fällen als Gemeinschaftsware: wenn die auf ihm angebrachte Codenummer und das Eigentumszeichen keinen Zweifel daran lassen, dass er Gemeinschaftscharakter besitzt, in anderen Fällen bei Vorlage eines der Papiere nach den Art. 315 bis 318 ZK-DVO ("T2L" - siehe Abschnitt 5.2.).