1.4. Rheinmanifest Die Rheinschifffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 betrifft alle Anliegerstaaten des Rheins, insbesondere die Niederlande, Belgien, Deutschland, Frankreich und die Schweiz. Eine der wichtigsten Bestimmungen dieser Rheinschifffahrtsakte, Art. 9, bestimmt, dass ein Schiffsführer, der in direkter Linie und ohne Änderung seiner Ladung diese durch das Gebiet dieser Staaten befördert, ohne vorherige Prüfung seiner Ladung die Fahrt fortsetzen kann. Das "Rheinmanifest" gilt als Versandschein. Für Österreich hat das "Rheinmanifest" praktisch keine Bedeutung.
