1.6. Konkurrenzen Zu erwähnen sind insbesondere weiter gehende Befreiungen im Rahmen des Artikel 128 ZBefrVO bei Personen, die in Österreich mit diplomatischen oder konsularischen Zollprivilegien ausgestattet sind. Zu diesem Personenkreis zählen ausländische Diplomaten und Berufskonsuln sowie deren haushaltsangehörige Familienmitglieder (siehe Abschnitt 11.2.) und Angestellte internationaler Organisationen mit Sitz im Anwendungsgebiet, die Diplomaten gleich gestellt worden (siehe Abschnitt 11.5.) sind. Daneben bestehen noch weiter gehende Befreiungen im Grenzverkehr, die sich aus dem Abkommen mit der Schweiz und Liechtenstein ergeben (siehe BGBl. Nr. 116/1948).
