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Arbeitsrichtlinie Einfuhrabgabenbefreiungen (ZK-1840)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.08.2014 · Quelle: Findok

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12.3. Verfahrenshinweise 12.3.1. Antrag und Zollanmeldung Die betreffenden (nicht außertariflich zollfreien) Waren sind grundsätzlich ausdrücklich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.). Die Befreiung wird nicht mittels Verfahrenszusatzcode, sondern im Rahmen der Maßnahme "EUSt-Befreiung" über einen Zusatz zur Tarifnummer geltend gemacht. Die Zollanmeldung kann gemäß Art. 230 Buchstabe d ZK-DVO in Verbindung mit § 8 ZollR-DV 2004 für folgende dieser Waren durch andere Formen der Willensäußerung abgegeben werden, wenn sie auf einer Zollstraße, über einen Zollflugplatz oder im Rahmen eines zugelassenen Nebenwegverkehrs eingeführt werden: gesetzliche Zahlungsmittel im Verkehr zwischen Geldinstituten, Wertpapiere im Verkehr zwischen Geldinstituten, sowie menschliche Organe, menschliches Blut und Frauenmilch. 12.3.2. Feststellungsverfahren Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt grundsätzlich durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.).