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Arbeitsrichtlinie Einfuhrabgabenbefreiungen (ZK-1840)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.08.2014 · Quelle: Findok

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11.9. Andere Privilegien (399) 11.9.1. Waren- und Personenkreis Zollprivilegien sind in zahlreichen völkerrechtlichen Vereinbarungen im Sinne von Art. 128 Abs. 1 Buchstabe b bis d ZBefrVO und gegebenenfalls auch Art. 128 Abs. 2 ZBefrVO enthalten. Diese Befreiungen erstrecken sich gemäß den Bestimmungen in der jeweiligen Vereinbarung meist auch auf die Einfuhrumsatzsteuer (ist aber durch Einsicht in den Gesetzestext zu verifizieren). In Zweifelsfällen ist die Steuer- und Zollkoordination, Fachbereich Zoll und Verbrauchsteuern (siehe Abschnitt 0.1.) zu befassen. Der konkrete Waren- und Personenkreis der Befreiung wäre der jeweiligen Vereinbarung zu entnehmen. 11.9.2. Verfahrenshinweise 11.9.2.1. Antrag und Zollanmeldung Die Gegenstände sind ausdrücklich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet 399 (zu Verfahrenszusatzcode und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.). Der Zollanmelder hat gemäß § 5 ZollR-DG die beantragte Befreiung zu konkretisieren, dh. er muss der Zollbehörde die Rechtsgrundlage dafür nennen. Dazu reicht es jedoch aus, wenn durch die Angaben das betreffende Abkommen einwandfrei identifiziert (beispielsweise "Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten Nationen" oder einfach nur "UN-Privilegienabkommen"; Achtung: nicht zu verwechseln mit den Privilegien gemäß einem Amtssitzabkommen, siehe Abschnitt 11.4.) und die Zollbehörde im Ermittlungsverfahren auf ein entsprechendes Dokumentationssystem (beispielsweise das Rechtsinformationssystem des Bundes http://www.ris.bka.gv.at) zurückgreifen kann. Die Befreiung kann nur in jenem Mitgliedstaat beantragt werden, in dem die Waren verwendet werden (siehe Abschnitt 0.3.1.). 11.9.2.2. Feststellungsverfahren Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt stets durch Grundlagenbescheid (siehe Abschnitt 0.3.3.2.).