← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Einfuhrabgabenbefreiungen (ZK-1840)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.08.2014 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

8.2. Geschenke im Rahmen zwischenstaatlicher Beziehungen (C28) 8.2.1. Warenkreis Abgabenfrei sind Staatsgeschenke aller Art. Die Befreiung erfolgt jedoch unter der Voraussetzung, dass die Gegenstände nur gelegentlich zum Geschenk gemacht werden, ihrer Art, ihres Wertes oder ihrer Menge nach keinen kommerziellen Zweck erkennen lassen und nicht zu kommerziellen Zwecken verwendet werden (Art. 84 ZBefrVO). Von der Befreiung ausgeschlossen sind alkoholische Erzeugnisse, Tabak und Tabakwaren (Art. 83 ZBefrVO). 8.2.2. Personenkreis Die Gegenstände werden eingeführt von einer Person, die einem Drittland einen offiziellen Besuch abgestattet und sie bei diesem Anlass von amtlichen Stellen des Empfangslandes als Geschenk erhalten hat (Art. 82 Buchstabe a ZBefrVO), von Personen, die der EU oder einem ihrer Mitgliedstaaten einen offiziellen Besuch abstatten und sie bei dieser Gelegenheit den gastgebenden Behörden als Geschenk zu überreichen beabsichtigen (Art. 82 Buchstabe b ZBefrVO), oder von amtlichen Stellen, Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Vereinigungen, die sie als Geschenk, als Zeichen der Freundschaft oder des Wohlwollens von amtlichen Stellen, Gebietskörperschaften oder gemeinnützigen Vereinigungen eines Drittlandes erhalten (Art. 82 Buchstabe c ZBefrVO). Gemeinnützige Vereinigungen bedürfen hiezu jedoch einer besonderen Ermächtigung (siehe Abschnitt 0.3.4.). 8.2.3. Verfahrenshinweise 8.2.3.1. Antrag und Zollanmeldung Staatsgeschenke sind ausdrücklich zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden. Der Verfahrenszusatzcode lautet C28 (zu VZC und Form des Antrags siehe Abschnitt 0.3.2.). Bei mündlicher Zollanmeldung ist eine Niederschrift auf dem Einheitspapier bzw. Datenerfassung in e-Zoll.at erforderlich (siehe Abschnitt 0.3.3.1.), wenn die statistische Wertschwelle überschritten wird. 8.2.3.2. Feststellungsverfahren Die Feststellung der Abgabenfreiheit erfolgt grundsätzlich durch Annahme der Zollanmeldung (siehe Abschnitt 0.3.3.1.). Im Falle des Erfordernisses einer Ermächtigung (siehe Abschnitt 8.2.2. letzter Teilstrich) erfolgt die Feststellung mittels Grundlagenbescheid. 8.2.4. Zweckbindung Die Waren dürfen ausschließlich zu nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.