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Arbeitsrichtlinie Einfuhrabgabenbefreiungen (ZK-1840)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.08.2014 · Quelle: Findok

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10.2. Verpackungsmittel zum Verstauen und Schutz von Waren während ihrer Beförderung (C37) 10.2.1. Warenkreis Abgabenfrei sind Verpackungsmittel, das sind Seile, Stroh, Planen, Papier, Holz, Kunststoffe und ähnliche Waren, die zum Verstauen und zum Schutz - auch Wärmeschutz - von Waren während ihrer Beförderung aus einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft dienen und normalerweise nicht wiederverwendbar sind (Art. 105 ZBefrVO, Kurznummer 9930 1200). Ob im konkreten Fall eine weitere Verwendung bzw. Wiederverwendbarkeit gegeben ist, braucht daher nicht überprüft zu werden. Wiederverwendbare Umschließungen können in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung übergeführt werden. Diese Verpackungsmittel müssen mit den verpackten Waren gemeinsam eingeführt werden. Eine Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer ist soweit zu gewähren, als der Wert der Verpackungsmittel in die Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 5 UStG 1994) einbezogen wird (§ 6 Abs. 4 Z 4 lit. n UStG 1994). Kosten von Umschließungen, die für Zollzwecke als Einheit mit den betreffenden Waren angesehen werden, und Verpackungskosten (Art. 32 Abs. 1 Buchstabe a Z ii und iii ZK) sind Bestandteil der Bemessungsgrundlage (siehe ZK-0280) und teilen das Schicksal der Ware. Einfuhrumsatzsteuerfrei sind daher nur solche Verpackungsmittel, die kostenlos zur Verfügung gestellt werden. 10.2.2. Personenkreis Die Abgabenbefreiung kann von jedermann in Anspruch genommen werden. 10.2.3. Verfahrenshinweise 10.2.3.1. Antrag und Zollanmeldung Verpackungsmittel gelten mit der Anmeldung der Waren, zu deren Verstauen oder Schutz sie vorgesehen sind, als angemeldet. Der Verfahrenszusatzcode lautet C37 (siehe Abschnitt 0.3.2.). 10.2.3.2. Feststellungsverfahren Die Annahme der Zollanmeldung hinsichtlich der verpackten Waren gilt auch als Feststellung der Abgabenfreiheit der Verpackungsmittel.