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Arbeitsrichtlinie Einfuhrabgabenbefreiungen (ZK-1840)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.08.2014 · Quelle: Findok

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10.3. Streu und Futter für Tiertransporte (C38) 10.3.1. Warenkreis Abgabenfrei ist Streu und Futter für Tiere, die von einem Drittland in das Zollgebiet der Gemeinschaft transportiert werden (Art. 106 ZBefrVO). Diese Waren müssen sich dabei auf demselben oder auf gleichzeitig beförderten Transportmitteln befinden und zur Verwendung während des Tiertransports bestimmt und geeignet sein. 10.3.2. Personenkreis Die Abgabenbefreiung kann von jedermann in Anspruch genommen werden. 10.3.3. Verfahrenshinweise 10.3.3.1. Antrag und Zollanmeldung Streu und Futter gelten mit der Anmeldung der Tiere, mit denen sie befördert werden, als angemeldet. Der Verfahrenszusatzcode lautet C38 (siehe Abschnitt 0.3.2.). 10.3.3.2. Feststellungsverfahren Die Annahme der Zollanmeldung hinsichtlich der Tiere gilt auch als Feststellung der Abgabenfreiheit des mittransportierten Streu und Futters.