← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Einfuhrabgabenbefreiungen (ZK-1840)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.08.2014 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

Anhang 8B: Kurznummern für Einfuhrabgabenbefreiungen Bei Einfuhren zur gleichzeitigen Überführung in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr des Verfahrens 40** können Waren in der Anmeldung durch eine in der folgenden Liste angeführte Kurzcodierung zusammengefasst werden, sofern die dabei angeführten Bestimmungen eingehalten wurden. Kurznummer Bezeichnung nur zulässig bei VZC 9905 0000 00 Übersiedlungsgut nach Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c ZBefrVO, ausgenommen Waren, die Einfuhrverboten und -beschränkungen unterliegen C01 9919 0000 00 Särge mit Verstorbenen und Urnen mit der Asche Verstorbener sowie Gegenstände zur Grabausschmückung C41 9919 0000 00 Aussteuer und Hausrat einer Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz aus Anlass ihrer Eheschließung verlegt; C02 9919 0000 00 Erbschaftsgut C04 9919 0000 00 Ausstattung, Ausbildungsmaterial und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten C06 9919 0000 00 Für Organisationen der Wohlfahrtspflege bestimmte Waren C20 9919 0000 00 Für Katastrophenopfer bestimmte Waren C26 9930 2400 00 Proviant für grenzüberschreitende Beförderungsmittel 340 9930 2700 00 Betriebsmittel für Schiffe oder Luftfahrzeuge 350 9930 9900 00 andere Bordvorräte für grenzüberschreitende Beförderungsmittel 340 9990 2000 00 Warenmuster und -proben (siehe Abschnitt 9.3.1.1.) C30, C32 9990 3000 00 Messestände und Zubehör C32 9990 4000 00 Verpackungsmittel (siehe Abschnitt 10.2.1.) C37 9990 5000 00 Dienstbedarf ausländischer Dienststellen (siehe Abschnitt 0.2.6.) 320, 330, 331, 360 9990 6000 00 Commissary supplies (siehe Abschnitt 11.6.1.) 380 9990 7000 00 Kleinsendungen und Reisegut (siehe Abschnitt 1.5.1.) C07, C08, 301, 355   Unter Proviant sind Waren der Kapitel 1 bis 24 zu verstehen, die als Vorräte an Lebensmitteln und Getränken zum Verbrauch durch die Reisenden und die Besatzung an Bord von im Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln dienen, in denen ein derartiges Service üblich ist. Unter Betriebsmitteln sind auf Schiffen und in Luftfahrzeugen benötigte Erzeugnisse (Kraftstoffe, Öle, Schmierstoffe usw.) zum Betrieb von Motoren, Maschinen und sonstigen Geräten zu verstehen. Unter anderen Bordvorräten sind Waren der Kapitel 25, 26 sowie 28 bis 97 zu verstehen, die als Vorräte, die zum Verbrauch oder zu einmaliger Verwendung durch die Reisenden und die Besatzung an Bord von im Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes eingesetzten, gewerblich verwendeten Beförderungsmitteln dienen, in denen ein derartiges Service üblich ist. Unter den Begriff der sonstigen Waren, die zur einmaligen Verwendung durch die Besatzung und die Reisenden an Bord bestimmt sind, fallen beispielsweise im Luftverkehr Servietten oder Zeitungen, somit also Waren, die im Rahmen des Bordservices in Luftfahrzeugen allgemein üblich und ihrer Natur nach zur einmaligen Verwendung bestimmt sind. Unter Kleinsendungen sind Waren von geringem Wert zu verstehen. Die Verwendung der Sammelcodierung ist für alkoholische Erzeugnisse, Tabak- und Tabakwaren sowie für Parfums und Toilettewasser ausgeschlossen.