3. Zollinstrument für den Festlandsockel und die ausschließliche Wirtschaftszone 3.1. Grundsatz (1) Gemäß der Verordnung (EU) 2018/825 sollte die Kommission die Anwendung und Vereinnahmung von Antidumping- und Ausgleichszöllen auf den Festlandsockel eines Mitgliedstaats oder die von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) festgelegten ausschließlichen Wirtschaftszone ausdehnen, wenn die Ware, die Gegenstand von Maßnahmen ist, an der jeweiligen Örtlichkeit zum Zwecke der Exploration oder Gewinnung von nicht lebenden Naturressourcen aus dem Meeresboden und dem Meeresgrund oder zur Energieerzeugung durch Wasser, Strömung und Wind genutzt wird, und wenn die Ware, die Gegenstand von Maßnahmen ist, dabei in erheblichen Mengen verbraucht wird. (2) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Bedingungen für die Entstehung dieser Zölle sowie die Verfahren für die Mitteilung und Anmeldung der betreffenden Waren und für die Zahlung dieser Zölle, einschließlich ihrer Erhebung, ihrer Erstattung und ihrem Erlass, festgelegt sind (Zollinstrument). Siehe dazu auch die Abschnitte 1.10.3. und 2.9.3 der vorliegenden Arbeitsrichtlinie. (3) Es wird darauf hingewiesen, dass das Zollinstrument in der vorliegenden Arbeitsrichtlinie nur im Zusammenhang mit der Variante der Wiederausfuhr dargestellt wird, da Österreich ein Binnenland ist. 3.2. Gegenstand In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 werden die Bedingungen für die Erhebung von Antidumping- und/oder Ausgleichszöllen für Waren festgelegt, die auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats verbracht werden, sowie die Verfahren in Bezug auf die Mitteilung und Anmeldung solcher Waren und die Entrichtung von Zöllen, sofern für diese Waren Folgendes gilt: a) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumping- oder Antisubventionsverfahrens oder b) eine Durchführungsverordnung der Kommission zur zollamtlichen Erfassung von Einfuhren oder c) eine Durchführungsverordnung der Kommission zur Einführung eines vorläufigen oder endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszolls. 3.3. Begriffsbestimmungen Im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 geltend folgende Begriffsbestimmungen: (1) "Zollbehörden" sind die für die Anwendung dieser Verordnung und der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 festgelegten zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten; (2) "Festlandsockel" ist ein Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen; (3) "ausschließliche Wirtschaftszone" ist die ausschließliche Wirtschaftszone im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, die von einem Mitgliedstaat gemäß dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen als ausschließliche Wirtschaftszone ausgewiesen wurde; (4) "betroffene Ware" ist eine Ware, für die Folgendes gilt: a) eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumping- oder Antisubventionsverfahrens oder b) eine Durchführungsverordnung der Kommission zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren oder c) eine Durchführungsverordnung der Kommission zur Einführung eines vorläufigen oder endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszolls; (5) "Erklärung zum Erhalt" ist die Handlung, durch die der Empfänger in der vorgeschriebenen Art und Weise den Erhalt der betroffenen Ware auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats anhand von Datenelementen angibt, die für die Erhebung des zu entrichtenden Antidumping- und/oder Ausgleichszolls oder für die Erfüllung der Berichterstattungs- und/oder Erfassungspflichten nach einem in Artikel 1 Buchstabe a oder b genannten Akt erforderlich sind; (6) "Schuld" ist die Verpflichtung einer Person, den für die betroffene Ware geltenden Betrag der Antidumping- und/oder Ausgleichszölle zu entrichten; (7) "Empfänger" ist der Halter einer Lizenz oder einer Zulassung für die Ausübung einer geschäftlichen Tätigkeit auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats, der die betroffene Ware auf einer künstlichen Insel, einer festen oder schwimmenden Einrichtung oder einer anderen Struktur auf diesem Festlandsockel oder in dieser ausschließlichen Wirtschaftszone erhält oder für deren Erhalt Vorkehrungen getroffen hat; (8) "Zollschuldner" ist eine zur Erfüllung der Schuld verpflichtete Person.
