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Arbeitsrichtlinie-Antidumping- und Antisubventionsverfahren (AD-7001)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.01.2026 · Quelle: Findok

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2.8. Umgehung 2.8.1. Umgehung/Montage (1) Eine Ausweitung der Ausgleichszölle auf gleichartige Waren oder Teile dieser Ware aus Drittländern erfolgt bei Umgehung der geltenden Maßnahmen. Wenn zB eine Ware nur auf Grund eines Ausgleichszolls im Unionsbereich zusammengebaut wird, oder ein Fertigungsprozess stattfindet, handelt es sich um eine Umgehung. (2) In diesen Fällen werden nach Einleitung eines Verfahrens den Zollbehörden Anweisungen gegeben, die Einfuhren zu kennzeichnen (zollamtlich zu erfassen) oder Sicherheiten zu verlangen. (3) Waren, die von Unternehmen eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht zollamtlich erfasst und nicht mit Zöllen belegt. Diese Befreiungen werden durch einen Beschluss der Kommission gewährt und gelten für den darin festgesetzten Zeitraum und unter den darin festgesetzten Bedingungen.