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Arbeitsrichtlinie-Antidumping- und Antisubventionsverfahren (AD-7001)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.01.2026 · Quelle: Findok

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2.3. Einführung endgültiger Ausgleichszölle 2.3.1. Festsetzung (1) Ergibt sich aus der endgültigen Feststellung des Sachverhalts, dass anfechtbare Subventionen und eine dadurch verursachte Schädigung vorliegen und im Unionsinteresse ein Eingreifen erforderlich ist, so führt die Kommission nach dem in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1037 vorgesehenen Prüfverfahren einen endgültigen Ausgleichszoll mit Verordnung ein. (2) Sind bereits vorläufige Ausgleichszölle in Kraft, leitet die Kommission dieses Verfahren spätestens einen Monat vor dem Auslaufen dieser Zölle ein. (3) Ein Ausgleichszoll wird jeweils in der angemessenen Höhe ohne Diskriminierung auf alle Einfuhren der Ware gleich welcher Herkunft eingeführt, sofern festgestellt wurde, dass für sie anfechtbare Subventionen gewährt werden, und dass sie eine Schädigung verursachen.