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Arbeitsrichtlinie-Antidumping- und Antisubventionsverfahren (AD-7001)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.01.2026 · Quelle: Findok

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3.5. Schuld 3.5.1 Grundsätze (1) Zu einer Schuld führt die Abgabe einer Wiederausfuhranmeldung, einer Wiederausfuhrmitteilung oder einer summarischen Ausgangsanmeldung für die betroffene Ware, was auch veredelte Waren aus der Überführung der betroffenen Ware in die aktive Veredelung nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 einschließt, die aus dem Zollgebiet der Union auf eine künstliche Insel, eine feste oder schwimmende Einrichtung oder eine andere Struktur auf dem Festlandsockel oder in der ausschließlichen Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats der Union verbracht wurde. (2) In den in Absatz 1 genannten Fällen entsteht die Zollschuld bei der Annahme der Wiederausfuhranmeldung oder der Registrierung der Wiederausfuhranmeldung oder der summarischen Ausgangsanmeldung. (3) Der Schuldner ist der Empfänger. Liegen der in Absatz 1 genannten Wiederausfuhranmeldung, Wiederausfuhrmitteilung oder summarischen Ausgangsanmeldung oder der in Absatz 4 genannten Erklärung zum Erhalt Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Antidumping- und/oder Ausgleichszölle ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wird auch die Person zum Schuldner, die die für die Anmeldung oder Mitteilung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren. Sind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Schuld entsprechenden Antidumping- und/oder Ausgleichszollbetrags verpflichtet, so habe sie gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieses Betrags einzustehen. (4) Der Empfänger gibt unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der betroffenen Ware eine Erklärung zum Erhalt ab. Artikel 3 Absätze 2, 3, und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 finden Anwendung. (5) Die Schuld entsteht an dem Ort, an dem die Erklärung zum Erhalt abgegeben wurde, oder an dem Ort, an dem sie hätte abgegeben werden müssen, wurde sie nicht nach Artikel 3 Absatz 2 oder Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1131 abgegeben. 3.5.2. Code (1) Bei der Wiederausfuhr ist im Datenelement 12 04 000 000 = Zusätzlicher Verweis (Additional reference) einer der zutreffenden Codes (Y200 bis Y221) anzugeben. Die Codierungen können den aktuellen AES - Codelisten auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen entnommen werden. (2) Es wird darauf hingewiesen, dass der Eingang der Erklärung zum Erhalt vom Zollamt zu überwachen ist (siehe auch Abschnitt 3.4.2). 3.5.3. Berechnung des Antidumping- und/oder Ausgleichszolls (1) Der zu entrichtende Antidumping- und/oder Ausgleichszoll wird sinngemäß nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Berechnung des zu entrichtenden Einfuhrzolls ermittelt, die zum Zeitpunkt der Entstehung der Schuld in Bezug auf die betroffene Ware für die betroffene Ware galt. (2) Wurde eine betroffene Ware in die aktive Veredelung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 überführt, erfolgt die Bemessung der Schuld für die aus der betroffenen Ware veredelten Waren, die auf den Festlandsockel oder in die ausschließliche Wirtschaftszone eines Mitgliedstaats wiederausgeführt werden, auf der Grundlage der Zolleinreihung, das Zollwerts, der Menge, der Art und des Ursprungs der betroffenen Ware, die zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung der betroffenen Ware in die aktive Veredelung übergeführt wurde. 3.5.4. Mitteilung, Erhebung, Entrichtung, Erstattung, Erlass und Erlöschen der Zollschuld sowie Sicherheitsleistung Für die Zwecke der Mitteilung, Erhebung, Entrichtung, Erstattung, des Erlasses und des Erlöschens der Zollschuld sowie für die Zwecke der Sicherheitsleistung gelten sinngemäß die einschlägigen Bestimmungen der Kapitel 2, 3 und 4 des Titels III der Verordnung (EU) Nr. 952/2013