2.5. Vereinnahmung des vorläufigen Ausgleichszolls (1) Ist ein vorläufiger Ausgleichszoll eingeführt worden und wird endgültig festgestellt, dass anfechtbare Subventionen und eine Schädigung vorliegen, so beschließt die Kommission, unabhängig davon, ob ein endgültiger Ausgleichszoll einzuführen ist, in welcher Höhe der vorläufige Ausgleichszoll endgültig zu vereinnahmen ist. (2) Ist der endgültige Ausgleichszoll höher als der vorläufige Ausgleichszoll, so wird der Differenzbetrag nicht erhoben. (3) Ist der endgültige Ausgleichszoll gleich hoch oder niedriger als der vorläufige Ausgleichszoll, so wird der Ausgleichszoll neu berechnet. Der Differenzbetrag wird freigegeben. (4) In der Verordnung über die endgültigen Maßnahmen ist die Vorgangsweise über die vorläufigen Ausgleichszölle (Freigabe, teilweise Freigabe, endgültige Vereinnahmung der Sicherheiten in voller Höhe, bis zu einer bestimmten Höhe usw.) festgelegt. (5) Wird vor Ablauf der festgesetzten Geltungsdauer kein Vorschlag für endgültige Ausgleichsmaßnahmen dem Rat unterbreitet, oder stimmt der Beratende Ausschuss dem von der Kommission unterbreitenden Vorschlag nicht zu, treten die vorläufigen Ausgleichszölle außer Kraft und die Sicherheitsleistungen sind freizugeben. (6) Entsprechend Artikel 105 Abs. 2 UZK ist ein vorläufiger Antidumping- oder Ausgleichszoll spätestens zwei Monate nach dem Tag buchmäßig zu erfassen, an dem die Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumping- oder Ausgleichszolls im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist. (7) Bei der endgültigen Vereinnahmung von vorläufigen Ausgleichszöllen fallen keine Verzugszinsen im Sinne des Art. 114 Abs. 2 UZK an. 2.5.1. Rückwirkung Im Fall der Verletzung oder Rücknahme von Verpflichtungen können endgültige Zölle auf Waren erhoben werden, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt der Anwendung der vorläufigen Maßnahmen in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, sofern die Einfuhren zollamtlich erfasst wurden.
