← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie-Antidumping- und Antisubventionsverfahren (AD-7001)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.01.2026 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

1.2. Feststellung des Dumpings 1.2.1. Vergleich Durch einen Vergleich zwischen dem im Ausfuhrland gezahlten oder zu zahlenden Preis (Normalwert) und dem Preis, der bei der Ausfuhr in die Union für eine verkaufte Ware gezahlt wird, oder zu zahlen ist (Ausfuhrpreis), wird die Dumpingspanne ermittelt und im eingeleiteten Prüfungsverfahren die Schädigung für einen Wirtschaftszweig der Union festgestellt.