2.2. Vorläufige Maßnahmen 2.2.1. Vorläufige Ausgleichszölle (1) Wird nach der Einleitung eines Verfahrens festgestellt, dass der eingeführten Ware anfechtbare Subventionen zugute kommen und Maßnahmen zur Verhinderung einer Schädigung erforderlich sind, können vorläufige Ausgleichszölle eingeführt werden. (2) Bei äußerster Dringlichkeit und wenn ein umgehendes Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt wird, beschließt die Kommission innerhalb von 5 Tagen nach Eingang des Antrages, ob ein vorläufiger Ausgleichszoll einzuführen ist. 2.2.2. Geltungsdauer Die Geltungsdauer der vorläufigen Ausgleichszölle beträgt höchstens vier Monate. 2.2.3. Sicherheit Vorläufige Ausgleichszölle sind in Form einer Sicherheitsleistung einzuheben. Diese Sicherheitsleistung ist eine Voraussetzung zur Überführung der betreffenden Ware in den freien Verkehr in der Union.
