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Arbeitsrichtlinie-Antidumping- und Antisubventionsverfahren (AD-7001)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.01.2026 · Quelle: Findok

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1.3. Vorläufige Maßnahmen 1.3.1. Vorläufiger Antidumpingzoll (1) Wird nach der Einleitung eines Verfahrens festgestellt, dass Dumping vorliegt und Maßnahmen zur Beseitigung einer Schädigung erforderlich sind, können vorläufige Zölle eingeführt werden. (2) Bei äußerster Dringlichkeit und wenn ein umgehendes Eingreifen der Kommission von einem Mitgliedstaat beantragt wird, beschließt die Kommission innerhalb von 5 Tagen nach Eingang des Antrages, ob ein vorläufiger Antidumpingzoll einzuführen ist. 1.3.2. Geltungsdauer Die Geltungsdauer vorläufiger Zölle ist grundsätzlich auf sechs Monate beschränkt, kann aber bis zu neun Monate betragen. 1.3.3. Sicherheit Vorläufige Antidumpingzölle sind in Form einer Sicherheitsleistung einzuheben. Diese Sicherheitsleistung ist eine Voraussetzung zur Überführung der betreffenden Ware in den freien Verkehr in der Union.