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Arbeitsrichtlinie-Antidumping- und Antisubventionsverfahren (AD-7001)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.01.2026 · Quelle: Findok

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2. Subventionsübereinkommen 2.1. Grundsätze 2.1.1. Subvention (1) Diese Verordnung enthält die Bestimmungen über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern. Ein Ausgleichszoll kann eingeführt werden, um eine Subvention auszugleichen, die mittelbar oder unmittelbar für die Herstellung, die Produktion, die Ausfuhr oder die Beförderung einer Ware gewährt wird, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union eine Schädigung verursacht. (2) Im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ware als subventioniert, wenn unter bestimmten Voraussetzungen für sie eine anfechtbare Subvention gewährt wird. (3) Eine Subvention liegt vor, wenn eine Regierung in dem Ursprungs- oder Ausfuhrland eine finanzielle Beihilfe leistet, irgendeine Form der Einkommens- oder Preisstützung besteht und dadurch ein Vorteil gewährt wird. 2.1.2. Maßnahmen Subventionen sind nur dann Gegenstand von Ausgleichsmaßnahmen, wenn es sich um spezifische Subventionen handelt, die in der gegenständlichen Verordnung definiert sind. 2.1.3. Berechnung Die Höhe der anfechtbaren Subventionen wird für die Zwecke dieser Verordnung anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der für den untersuchten Subventionierungszeitraum festgestellt wird. Dieser Zeitraum ist in der Regel das letzte Geschäftsjahr des Begünstigten, kann aber auch ein anderer Zeitraum von mindestens sechs Monaten vor Einleitung der Untersuchung sein, für den zuverlässige finanzielle und sonstige relevante Angaben vorliegen.