1.9. Umgehung 1.9.1. Umgehung/Montage (1) Eine Ausweitung der Antidumpingzölle auf gleichartige Waren oder Teile dieser Ware aus Drittländern erfolgt bei Umgehung der geltenden Maßnahmen. Wenn zB eine Ware nur auf Grund eines Antidumpingzolls im Unionsbereich zusammengebaut wird, oder ein Fertigungsprozess stattfindet, handelt es sich um eine Umgehung. (2) In diesen Fällen werden nach Einleitung eines Verfahrens den Zollbehörden Anweisungen gegeben, die Einfuhren zu kennzeichnen (zollamtlich zu erfassen nach Art. 14 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/1036) oder Sicherheiten zu verlangen. (3) Waren, die von Unternehmen eingeführt werden, für die Befreiungen gelten, werden nicht zollamtlich erfasst und nicht mit Zöllen belegt. Diese Befreiungen werden durch einen Beschluss der Kommission gewährt und gelten für den darin festgelegten Zeitraum und zu den dort genannten Bedingungen.
