2. Strafbestimmungen (1) Die Ausfuhr (und ebenso die Einfuhr, das Inverkehrbringen und das Handeln) von verarbeiteten tierischen Proteinen, die zur Verfütterung an Nutztiere verwendet werden, entgegen den in dieser Arbeitsrichtlinie wiedergegebenen Bestimmungen des Tiermehl-Gesetzes ist gemäß § 8 Z 2 und 4 leg.cit. als Verwaltungsübertretung strafbar. Der Versuch solcher Zuwiderhandlungen ist ebenfalls strafbar. (2) Wenn Zollorgane in Ausübung ihres Dienstes, sei es im Zuge einer Abfertigung oder auch in anderen Fällen, von einer vollzogenen oder versuchten Verletzung dieser Beschränkung Kenntnis erlangen, haben sie die Gegenstände gemäß § 29 ZollR-DG zur Verhinderung einer unzulässigen Verfügung zu beschlagnahmen (faktische Amtshandlung). Der Verstoß sowie die erfolgte Beschlagnahme ist der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ungesäumt anzuzeigen; die beschlagnahmten Waren sind dieser Behörde nach Möglichkeit auszufolgen. Im Falle von Nichtgemeinschaftswaren ist schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Waren gemäß Art. 867a ZK-DVO als in ein Zolllager übergeführt gelten und daher vor einer allfälligen Freigabe oder vor einer Vernichtung oder Verwertung neuerlich dem Zollamt zu gestellen sind. Der Fall ist in Evidenz zu halten. Können die Gegenstände wegen fehlender Zugriffsmöglichkeit nicht beschlagnahmt werden, ist lediglich Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten. (3) Ohne Rücksicht auf Maßnahmen anderer Behörden ist erforderlichenfalls ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
