0.2. Vollzug durch die Zollorgane (1) Die Zollorgane sind gemäß § 10 des Tiermehl-Gesetzes mit der Vollziehung der Beschränkungen bei der Ausfuhr von tierischem Protein in Drittländer betraut. (2) Das Tiermehl-Gesetz enthält auch Beschränkungen für die Einfuhr von tierischem Protein aus Drittstaaten. Die Kontrolle dieser Einfuhrbeschränkungen erfolgt ausschließlich durch die Grenztierärzte. Wird von Zollorganen in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben ein Verstoß gegen das Einfuhrverbot festgestellt, ist nach Abschnitt 2 vorzugehen. (2) § 4 Abs. 1 des Tiermehl-Gesetzes enthält neben dem Einfuhr- und Ausfuhrverbot auch ein Verbot des Inverkehrbringens und des Handels von verarbeiteten tierischen Proteinen, sofern diese zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, bestimmt sind. Die Zollorgane (insbesondere die mobilen Kontrolleinheiten) haben nach Maßgabe des § 29 ZollR-DG an der Überwachung dieser Verbote und Beschränkungen mitzuwirken.
