1.3. Warenkreis Unter das Ausfuhrverbot fallen insbesondere die nachstehend angeführten verarbeiteten tierischen Proteine (Abschnitt 1.1.1.), sofern sie zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, bestimmt sind: KN-Code Warenbezeichnung 0210 99 90 genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen 0305 10 00 Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar ex 0505 90 00 Mehl aus Geflügelabfällen; Federmehl ex 0506 90 00 Knochenmehl ex 0507 90 00 Huf- und Hornmehl ex 0511 99 85 Tiermehl und Blutmehl, ungenießbar 1501 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 1502 Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 1503 Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet 1504 Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1505 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin 1506 Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1516 10 Tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet ex 1517 90 Waren dieser Position, die tierische Fette oder Öle enthalten ex ex ex 1518 00 91, 1518 00 95 und 1518 00 99 Waren dieser Positionen, die tierische Fette oder Öle enthalten ex ex ex ex 1522 00 31, 1522 00 39, 1522 00 91 und 1522 00 99 Waren dieser Positionen, die tierische Fette oder Öle enthalten 2301 Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln ex 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, sofern sie verarbeitete tierische Proteine (Abschnitt 1.1. Abs. 1) enthalten ex 3502 Waren dieser Position, zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmt ex 3504 00 00 Waren dieser Position, zur Verfütterung an Wiederkäuer bestimmt
