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Arbeitsrichtlinie Verarbeitete tierische Proteine (VB-0321)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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1. Gegenstand 1.1. Begriffsbestimmungen 1.1.1. Verarbeitete tierische Proteine (1) Als verarbeitete tierische Proteine gelten gemäß § 2 Abs. 1 des Tiermehl-Gesetzes in Verbindung mit Anhang I Nr. 42 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 folgende Waren, wenn sie zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind: ausschließlich aus Material der Kategorie 3 (siehe Abschnitt 1.1.2.) gewonnenes tierisches Eiweiß, das gemäß Anhang V Kapitel II so verarbeitet wurde, dass es direkt als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder auf andere Weise in Futtermitteln, einschließlich Heimtierfutter, oder in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet werden kann; nicht dazu gehören Blutprodukte, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Kolostrum, Gelatine, hydrolysiertes Eiweiß und Dicalciumphosphat, Eier und Eierzeugnisse, Tricalciumphosphat und Kollagen; (2) Abschnitt 1.3. enthält eine nach der Kombinierten Nomenklatur gegliederte Liste jener Waren, die als verarbeitete tierische Proteine in Betracht kommen.