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Arbeitsrichtlinie Verarbeitete tierische Proteine (VB-0321)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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1.4. Ausnahmen (1) Die Verbote gemäß § 4 Abs. 1 des Tiermehl-Gesetzes gelten nicht für die Verfütterung von a)Fischmehl in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer, wenn die in Anhang I der Entscheidung 2001/9/EG festgelegten Bedingungen eingehalten werden; b)Gelatine von anderen Tieren als Wiederkäuern zur Umhüllung von Zusatzstoffen für Futtermittel im Sinne der Richtlinie 70/524/EWG; c)hydrolysierten Proteinen in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer, wenn die in Anhang III der Entscheidung 2001/9/EG festgelegten Bedingungen eingehalten werden; d)Dicalciumphosphaten in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer, wenn die in Anhang II der Entscheidung 2001/9/EG festgelegten Bedingungen eingehalten werden; e)Milch und Milchprodukten sowie Eiern und Eiprodukten; f)zum menschlichen Verzehr geeignetem tierischem Fett in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer und als Bestandteil von Zusatzstoffzubereitungen; g)Tricalciumphosphaten in der Ernährung für andere Tiere als Wiederkäuer, wenn die in Anhang II der Entscheidung 2001/9/EG festgelegten Bedingungen eingehalten werden; Als Nachweis für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die abzugebende Erklärung (Abschnitt 1.2. Abs. 2) heranzuziehen. Eine amtstierärztliche Bescheinigung (Abschnitt 1.2. Abs. 3) ist in diesen Fällen nicht erforderlich. (2) Da als verarbeitete tierische Proteine nur solche Waren gelten, die zur Verfütterung an Tiere bestimmt sind (Abschnitt 1.1. Abs. 1), sind zum menschlichen Verzehr bestimmte Produkte vom Geltungsbereich des Tiermehl-Gesetzes ausgenommen. Sofern sich der Verwendungszweck nicht bereits aus der Aufmachung der Ware selbst ergibt, sind als Nachweis für die Verwendung eines Produktes zum menschlichen Verzehr in erster Linie für die Sendung ausgestellte Veterinärdokumente oder andere Begleitpapiere, allenfalls auch entsprechende Erklärungen des Versenders oder des Empfängers der Waren, heranzuziehen. (3) Sofern eine Ausnahmeregelung gemäß Abschnitt 1.4. Anwendung findet, ist bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung der Dokumentenartcode "7319" anzugeben.