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Arbeitsrichtlinie Verarbeitete tierische Proteine (VB-0321)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.03.2007 · Quelle: Findok

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1.2. Ausfuhrverbot (1) Gemäß § 4 Abs. 1 des Tiermehl-Gesetzes ist die Ausfuhr von verarbeiteten tierischen Proteinen (Abschnitt 1.1.1.) in Drittländer verboten, sofern diese Waren zur Verfütterung an Nutztiere, die zur Nahrungsmittelproduktion gehalten, gemästet oder gezüchtet werden, bestimmt sind. Nicht vom Verbot umfasst sind daher beispielsweise zur Verfütterung an Heimtiere oder Zootiere (z. B. Hunde, Katzen, Zierfische) bestimmte verarbeitete tierische Proteine. (2) Gemäß § 4 Abs. 4 des Tiermehl-Gesetzes ist der Verwendungszweck von verarbeiteten tierischen Proteinen bei der Ausfuhr in Drittländer (ebenso wie beim Inverkehrbringen, beim Handel und bei der Einfuhr aus Drittländern) zu deklarieren; bei Fehlen der Erklärung gelten die Waren als vom Ausfuhrverbot erfasst. Als Nachweis der Verwendungsbestimmung ist daher vom Ausführer eine Erklärung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7300") vorzulegen, aus der der genaue Verwendungszweck der verarbeiteten tierischen Proteine hervorgeht. Diese Erklärung muss den konkreten Verwendungszweck enthalten. Allgemein gehaltene Erklärungen, die keinen konkreten Verwendungszweck angeben (z. B. "wird nicht zur Verfütterung verwendet") sind nicht als ausreichender Verwendungszweck anzusehen. (3) Gemäß Artikel 3 der Entscheidung der Kommission 2001/9/EG dürfen verarbeitete tierische Proteine, die für einen nicht verbotenen Verwendungszweck bestimmt sind, nur dann in andere Mitgliedstaaten versandt oder in Drittländer exportiert werden, wenn jede Sendung von einer amtstierärztlichen Bescheinigung (Muster siehe Anlage 1; Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7301") begleitet wird. Ausgenommen vom Erfordernis einer amtstierärztlichen Bescheinigung ist fertiges Heimtierfutter (z. B. Trockenfutter). (4) Die Erklärung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7300") gemäß Abs. 2 und die amtstierärztliche Bescheinigung (Dokumentenartcode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7301") gemäß Abs. 3 bilden bei der Ausfuhrabfertigung eine erforderliche Unterlage gemäß § 62 Abs. 2 ZK zur Zollanmeldung. Bei Fehlen dieser Unterlagen ist daher nach Art. 63 ZK und den hiezu ergangenen Weisungen (Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen, VB-0100 Abschnitt 1.1.4.) vorzugehen. (5) Die Erklärung gemäß Abs. 2 und die amtstierärztliche Bescheinigung gemäß Abs. 3 auf denen die Ausfuhrabfertigung jeweils zu bestätigen ist, sind nach Einsichtnahme der Partei zu retournieren und haben die Sendung zu begleiten. Kopien dieser Unterlagen sind der Anmeldung anzuschließen.