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Güter mit doppeltem Verwendungszweck (AH-3100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.03.2007 · Quelle: Findok

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  1.1. Umfang der Maßnahme 1. Ausfuhr - Gemeinschaftswaren Anhang-I-Güter: Genehmigungspflichtig ist die Ausfuhr der im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 aufgeführten Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Nach Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 sind die Bestimmungen auf den passiven Veredelungsverkehr anwendbar. (S. Art. 145 ZK Abs. 2) Nicht-Anhang-I-Güter: Genehmigungspflichtig können nach Art. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 alle Güter werden, auch solche, die nicht im Anhang I der Verordnung (= Güterliste) gelistet sind. In solchen Fällen wird der Ausführer von der zuständigen Behörde (in Österreich das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit) vom Vorliegen einer Genehmigungspflicht für die auszuführenden Güter unterrichtet. Güter, die nach diesen Bestimmungen für genehmigungspflichtig erklärt werden, können nicht im Zolltarif dargestellt werden, sondern werden im Einzelfall sowohl gesondert bekanntgegeben als auch in einer internen Richtlinie gesammelt wiedergegeben. Nach Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 sind die Bestimmungen auf den passiven Veredelungsverkehr anwendbar. (S. Art. 145 ZK Abs. 2) 2. Ausfuhr - als Gemeinschaftswaren geltende Güter Aus Drittländern eingeführte Güter, die in den freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt wurden, gelten als Gemeinschaftswaren. Bei der Ausfuhr werden diese Güter daher gleich wie Gemeinschaftswaren behandelt. 3. Wiederausfuhr Nichtgemeinschaftswaren über Freizonen/Freilager Die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren über Freizonen oder Freilager fällt ebenfalls unter die Genehmigungspflicht. Freizonen und Freilager sind nach Art. 166 Abs. 1 ZK Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft, daher fällt die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren durch eine Freizone / Freilager unter die Bestimmungen der Verordnung. 4. Beendigung von Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung Bei der Beendigung der Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung Zollagerverfahren, aktive Veredelung, Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung und vorübergehende Verwendung durch Wiederausfuhr der Nichtgemeinschaftswaren, sind die für diese geltenden handelspolitischen Maßnahmen anzuwenden, auch wenn die Bestimmungen des ZK / der ZK-DVO Anderes bestimmen. Diese Regelung basiert auf Art. 3 iVm Art. 2 der Verordnung über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die als spezialrechtliche Vorschrift den Bestimmungen des ZK (zB Art. 137 über die vorübergehende Verwendung) der ZK-DVO vorgeht. 5. Beurteilungskriterien Güter der Kapitel 1 bis 25 der Kombinierten Nomenklatur: Der Warenkatalog ist im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000, in der jeweils geltenden Fassung, enthalten und enthält keine Waren aus den Kapiteln 1 bis 25 der Kombinierten Nomenklatur. Vorrang für Definitionen: Für die Beantwortung der Frage, ob eine bestimmte Ware von den Bestimmungen über Güter mit doppeltem Verwendungszweck erfasst ist, kommt es nicht auf die Definition des Begriffs "Güter mit doppeltem Verwendungszweck" im Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung an, sondern auf die Definitionen der Güter in der gemeinsamen Güterliste im Anhang I und IV der Verordnung sowie auf die Bestimmungen der Art. 4 und 5 der Verordnung. 6. Kennzeichnung der Güter im Zolltarif Anführung: Die Anführung der Hinweise auf Güter mit doppeltem Verwendungszweck bei bestimmten (Unter-)Positionen im Zolltarif ("im Zolltarif gekennzeichneten (Unter-)Positionen" hat nur den Charakter eines Hilfsmittels ohne Rechtsverbindlichkeit und ändert in keiner Hinsicht den Inhalt der Bestimmungen über die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck. Zweifelsfälle: Treten hinsichtlich bestimmter Güter Zweifel auf, ob sie von den Bestimmungen über die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck erfasst sind, so gelten allein die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000. Aus den im Zolltarif gekennzeichneten (Unter-)Positionen unterliegen jedenfalls nur jene Waren einer Ausfuhrgenehmigungspflicht, die einer der in der Liste der Dual-Use-Güter und -Technologie enthaltenen Warenbeschreibungen entsprechen. Es ist daher zu beachten, daß in einer gekennzeichneten (Unter)Position des Zolltarifs im Allgemeinen nicht alle von dieser (Unter)Position umfaßten Waren unter die Bestimmungen über die Ausfuhrkontrolle von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck fallen. Nicht-Anhang-I-Güter: Nicht-Anhang-I-Güter können nicht gekennzeichnet werden. 7. Bezug zu e-Zoll Die Maßnahme ist in e-Zoll integriert. 8. Einreihung der Güter Die Einreihung der Güter erfolgt nach den Vorschriften der Kombinierten Nomenklatur. 9. Komponenten getrennte Beurteilung Sind verschiedene einzelne Waren tarifarisch als Gesamtsystem zu betrachten, ist zu beachten, daß hinsichtlich der Beurteilung einer allfällig gegebenen Ausfuhrgenehmigungspflicht die einzelnen Komponenten getrennt zu betrachten sind. So ist beispielsweise ein Elektrischer Industrieofen mit Steuerung für den Ofen tarifarisch als ganze Ware (als Ofen) zu sehen; für die Beurteilung der Ausfuhrgenehmigungspflicht sind die beiden Komponenten jedoch getrennt zu beurteilen. Die Ausfuhrgenehmigung ist sodann aber wieder für die tarifarisch als Ganzes zu betrachtende Ware insgesamt vorzulegen.