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Güter mit doppeltem Verwendungszweck (AH-3100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.03.2007 · Quelle: Findok

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  6. Beschlagnahme 6.1. Beschlagnahme Werden Güter mit doppeltem Verwendungszweck zur Ausfuhr angemeldet, sind die notwendigen Genehmigungen/Bewilligungen vorzulegen. Bei Fehlen der notwendigen Dokumente, können die Güter nicht überlassen werden und es sind nach Artikel 75 Buchstabe a zweiter und vierter Anstrich ZK die erforderlichen Maßnahmen für solche Fälle zu setzen: Untersagung der unzulässigen Verfügung: Die unzulässige Verfügung der angemeldeten Güter ist nach § 29 Absatz 2 ZollR-DG zu untersagen und nach § 29 Absatz 3 ZollR-DG ist die zuständige Behörde [Strafabteilungen der Zollämter] unverzüglich zu verständigen. Die befassten Zollbehörden und Zollorgane sind befugt, die zur Beweissicherung und zur Aufklärung des Falles notwendigen und keinen Aufschub duldenden Maßnahmen zu setzen. Gefahr im Verzug: Bei Gefahr im Verzug sind Güter mit doppeltem Verwendungszweck nach § 38 AußHG 2005 zu Zwecken der Beweissicherung vorläufig sicher zu stellen. Die Zollorgane haben [Im Wege der Strafabteilungen der Zollämter] von der Sicherstellung unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft zu berichten. Erklärt diese zuständigen Staatsanwaltschaft, dass die Voraussetzungen einer Beschlagnahme nach den §§ 98 Abs. 2 und 143 Abs. 1 StPO nicht vorliegen, so ist die Sicherstellung sogleich aufzuheben. Im Übrigen tritt die vorläufige Sicherstellung außer Kraft, wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind oder sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme rechtskräftig entschieden hat. Auch wenn das Gericht die Beschlagnahme aufhebt, können die Waren weiterhin nicht überlassen werden, wenn keine gültige Ausfuhrbewilligung vorliegt. Eine neuerliche Beschlagnahme wäre nur bei Gefahr im Verzug möglich (s. § 29 Abs. 3 ZollR-DG), was aber in der Regel nicht gegeben sein wird. Ein Verfügungsverbot im Sinne des § 29 Abs. 2 ZollR-DG (ist noch keine Beschlagnahme gem. § 26 ZollR-DG) ist möglich, aber nur in jenen Fällen sinnvoll, in denen die Aussicht besteht, dass der Beteiligte für die Ausfuhr doch noch eine Ausfuhrgenehmigung erhält. Im Normalfall ist daher § 58 iVm § 51 ZollR-DG als Ausführungsregelung zu Art. 75 ZK anzuwenden, dh wenn die Güter nicht verwertet werden können, sind sie zu vernichten. 6.2. Verwertung Eine Verwertung der beschlagnahmten Güter erfolgt unter Anwendung des § 51 ZollR-DG, der auf Art. 867a ZK-DVO und §§ 37 bis 52 der Abgabenexekutionsordnung Bezug nimmt. Die Verwertung erfolgt im Wege der Strafabteilungen der zuständigen Zollstellen. Beschlagnahmte Ausfuhrgüter könne je nach Art entweder im Zollgebiet der Gemeinschaft: zu Gunsten der Staatskasse veräußert werden (zB Maschinen) oder müssen vernichtet / zerstört werden (zB Raketenteile).