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Güter mit doppeltem Verwendungszweck (AH-3100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.03.2007 · Quelle: Findok

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  1.5. Ausnahmen und Sonderbestimmungen Die nachfolgenden Einzelbestimmungen sind in den zutreffenden Fällen von den Zollämtern unmittelbar anzuwenden. Vorübergehende Verwahrung Nicht genehmigungspflichtig sind Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die sich in vorübergehender Verwahrung (Art. 50 ff ZK) befinden. (Hierunter fallen auch Waren, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen verbleiben, die in einem Hafen der EG einlaufen bzw. auf einem Flughafen der EG landen. Erhalten diese Güter eine zollrechtliche Bestimmung nach sind die entsprechenden Genehmigungspflichten zu beachten. Siehe dazu auch die Bestimmung über die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung nach nationalem Recht). e-Zoll-Codierung: 4AHG Flugtransport (AT wird nur berührt) Wird eine Ware mit Air Waybill aus einem Drittland zu einem österreichischen Flughafen (Grenzzollstelle !) befördert und dann mit einem neuen Air Waybill in ein weiteres Drittland weiterbefördert, ohne dass die Zollstelle befasst wurde (keine Gestellung der Ware), so ist der Fall so zu behandeln, als ob die Ware nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt ist. e-Zoll-Codierung: ---- Innergemeinschaftlicher Güterverkehr über Drittland Nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 gelten für Beschränkungen in der Ausfuhr, der Wiederausfuhr und des Verlassens des Zollgebiets von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, deren Ausfuhr nach dieser Verordnung genehmigungspflichtig ist. Artikel 463 bis 470 ZK DVO mit Vorschriften über die Verwendung der gemeinschaftlichen Versandpapiere zur Durchführung der Maßnahmen bei der Ausfuhr bestimmter Waren (zu Art. 97 ZK) und Artikel 843 ZK DVO mit Vorschriften über das Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft (zu Art. 183 ZK). Die Vorschrift des Artikels 843 ZK DVO enthält Regelungen für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr, wobei bei der Beförderung von Waren zwischen Orten innerhalb der Gemeinschaft vorübergehend das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen wird (Kontrollmaßnahmen mittels Kontrollexemplar T5 - ausgenommen bestimmte Fälle [Zollverfahren, Luftverkehrs- bzw. Schifffahrtsgesellschaften]). e-Zoll-Codierung: 4AHG OPCW-Ausfuhren Die OPCW (Organisation for the Prohibition of Chemical Weapons, die für die internationale Chemiewaffenkonvention geschaffene Organisation, führt im Rahmen ihrer Tätigkeit mittels ihrer besonders geschulten Inspektoren in Mitgliedstaaten dieser Konvention Inspektionen durch, bei denen Spezialausrüstung (Schutzkleidung, Meßgeräte und ähnliche Waren) benötigt und vorübergehend aus dem Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden. e-Zoll-Codierung: 4AHG Vorabgefertigte Güter Allgemeine Vorschrift Die Ausgangszollstelle überprüft - auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft - bereits vorabgefertigte Waren nicht mehr hinsichtlich der Anwendung der außenhandelsrechtlichen Bestimmungen. Ausfuhrzollstelle: Wurde bei der Ausfuhr von Waren, die der Verordnung über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck unterliegen, die Ausfuhranmeldung bei einer Behörde eines anderen Mitgliedstaates abgegeben und angenommen (Ausfuhrzollstelle) so sind mit den dort erledigten Ausfuhrförmlichkeiten auch die betreffenden außenhandelsrechtlichen Vorschriften erledigt worden. Ausgangszollstelle und Durchgangszollstelle: Weder die österreichische Ausgangszollstelle (der zB das Exemplar 3 des Einheitspapieres vorgelegt wird), noch eine österreichische Durchgangszollstelle im Versandverfahren, über welche die Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, prüft daher nochmals, ob die außenhandelsrechtlichen Voraussetzungen im anderen Mitgliedstaat gegeben waren. e-Zoll-Codierung: 4AHG Befreiungsbestimmungen nach § 7 AußHV 2005 Diese Befreiungsbestimmungen des § 7 AußHV 2005sind auf die Ausfuhr von Güter mit doppeltem Verwendungszweck nicht anwendbar. e-Zoll-Codierung: ---- Feststellungsbescheid Liegt bei der Abfertigung ein Feststellungsbescheid mit maßnahmenbefreiender Wirkung vor, so ist keine Genehmigung nach dieser Arbeitsrichtlinie erforderlich. Die Vorlage des Fest stellungsbescheides ist keine Maßnahme im Sinne des Art. 235 ZK-DVO. e-Zoll-Codierung: 4FSB