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Güter mit doppeltem Verwendungszweck (AH-3100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.03.2007 · Quelle: Findok

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  3. Durchfuhr 3.0. Allgemeine Vorschriften Der Begriff "Durchfuhr" bezieht sich nur auf Nichtgemeinschaftswaren. 3.1. Umfang der Maßnahme 1. Externes Versandverfahren Güter mit doppeltem Verwendungszweck im externen Versandverfahren (Art. 91-97 ZK und Art. 309-495 ZK-DVO) 2. Umladung Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die lediglich in eine Freizone oder ein Freilager verbracht und daraus weiterverbracht ("Umladung", engl.: "Transshipment") werden und daher nicht in die bewilligten Bestandsaufzeichnungen aufgenommen werden müssen. Diese Textierung hat nur Freizonen des Kontrolltyps I zum Inhalt, bei denen sich die Kontrollen im wesentlichen auf eine vorhandene Umzäunung bezieht (Art. 168 ZK und Art. 799 Buchst. a ZK-DVO; bei Freizonen des Kontrolltyps II werden die Zollkontrollen und Zollförmlichkeiten im Wesentlichen gemäß dem Zoll-Lagerverfahren durchgeführt [Art. 168a ZK und Art. 799 Buchst. b ZK-DVO]). 3. Andere Verfahren Mehrere unmittelbar ohne zeitliche Unterbrechung aneinandergereihte Versandverfahren, mit zwei Fällen: Liefer-Drittland steht bereits vor dem ersten Versandverfahren fest Liefer-Drittland steht nicht vor dem ersten Versandverfahren fest