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Güter mit doppeltem Verwendungszweck (AH-3100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.03.2007 · Quelle: Findok

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  1.4. Nichtanwendung von Allgemeingenehmigungen A. Die allgemeine Ausfuhrgenehmigung - EU gilt nicht: für jene Güter, die von der Anwendung ausgenommen sind, das sind: xxxxx alle in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 aufgeführten Güter. 0C001 "Natürliches Uran" oder "abgereichertes Uran" oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat, sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält; 0C002 "Besonderes spaltbares Material", anderes als in Anhang IV genannt; 0D001 "Software", besonders entwickelt oder geändert für die ´´Entwicklung´´, ´´Herstellung´´ oder ´´Verwendung´´ von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen. 0E001 Technologie, entsprechend der Nukleartechnologie-Anmerkung für die ´´Entwicklung´´, ´´Herstellung´´ oder ´´Verwendung´´ von Gütern, die von Kategorie 0 erfasst werden, soweit sie sich auf die Nummer 0C001 oder auf die Güter der Nummer 0C002 bezieht, die nicht unter Anhang IV fallen. 1A102 Resaturierte, pyrolysierte Kohlenstoff-Kohlenstoff-Komponenten, konstruiert für von Nummer 9A004 erfasste Trägerraketen oder von Nummer 9A104 erfasste Höhenforschungsraketen. 1C351 Human- und tierpathogene Erreger sowie "Toxine". 1C352 Tierpathogene Erreger. 1C353 Genetische Elemente und genetisch modifizierte Organismen. 1C354 Pflanzenpathogene Erreger. 7E104 "Technologie" für die Integration von Flugsteuerungs-, Lenk- und Antriebsdaten in ein Flug-Managementsystem zur Flugbahnoptimierung von Raketensystemen. 9A009a Hybridraketenantriebssysteme mit einem Gesamtimpuls größer als 1,1 MNs. 9A117 Stufungsmechanismen, Trennmechanismen und Stufenverbindungen, geeignet für "Flugkörper". darf nicht verwendet werden: wenn der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit der Entwicklung, der Herstellung, der Handhabung, dem Betrieb, der Wartung, der Lagerung, der Ortung, der Identifizierung oder der Verbreitung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern oder der Entwicklung, Herstellung, Wartung oder Lagerung von Flugkörpern für derartige Waffen bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter für eine derartige Verwendung bestimmt sind; darf nicht verwendet werden: wenn der Ausführer von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates, in dem er niedergelassen ist, davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter für eine militärische Endverwendung im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 dieser Verordnung in einem Land, gegen das ein Waffenembargo der EU, der OSZE oder der VN verhängt wurde bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter für eine derartige Verwendung bestimmt sind; darf nicht verwendet werden: wenn die betreffenden Güter in eine Freizone oder ein Freilager ausgeführt werden, das sich in einem Bestimmungsziel befindet, auf das sich diese Genehmigung erstreckt. B. Die allgemeine Ausfuhrgenehmigung - Österreich gilt nicht: für jene Güter, die von der Anwendung der allgemeinen Ausfuhrgenehmigung - EU ausgenommen sind (Siehe A), gilt nicht: wenn der Ausführer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine Verwendung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 in der jeweils geltenden Fassung bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die betreffenden Güter für einen dieser Verwendungszwecke bestimmt sind, oder wenn die Ausfuhr in ein Land erfolgt, gegen das auf Grund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Gemeinschaft gemäß § 1 Z 15 lit. b AußHG 2005 ein Waffenembargo besteht, oder sofern die Ausfuhr nach Armenien, Aserbaidschan oder Ruanda erfolgt.