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Güter mit doppeltem Verwendungszweck (AH-3100)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 26.03.2007 · Quelle: Findok

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  7. Strafbestimmungen Verstöße gegen die Ausfuhrvorschriften für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Güter nach § 1 Z 15 lit. a AußHG 2005) stellen gerichtlich strafbare Handlungen dar und sind gemäß § 37 AußHG 2005 zu ahnden. Die Strafbestimmungen des AußHG 2005 sind in der Arbeitsrichtlinie AH-1130 zusammenfassend dargestellt.