7. Strafbestimmungen Verstöße gegen die Ausfuhrvorschriften für Güter mit doppeltem Verwendungszweck (Güter nach § 1 Z 15 lit. a AußHG 2005) stellen gerichtlich strafbare Handlungen dar und sind gemäß § 37 AußHG 2005 zu ahnden. Die Strafbestimmungen des AußHG 2005 sind in der Arbeitsrichtlinie AH-1130 zusammenfassend dargestellt.
